Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deUrteileVorschriftenVVwGO§ 93 VwGO 

Entscheidungen zu "§ 93 VwGO"

Übersicht

HAMBURGISCHES-OVG – Beschluss, 3 So 197/08 vom 19.02.2009

1. Die Terminsgebühr ist im Sinne des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Teil 3, Vorbemerkung 3, Absatz 3 entstanden, wenn der Rechtsanwalt in einem Termin zur mündlichen Verhandlung bei Aufruf der Sache vertretungsbereit anwesend ist. Werden zwei zeitgleich terminierte selbständige Sachen gemeinsam aufgerufen, erhält der Rechtsanwalt, der in beiden Sachen vertritt und vertretungsbereit anwesend ist, die Terminsgebühr in jeder dieser Sachen nach dem für sie einzeln maßgeblichen Gegenstandswert. Der nach Aufruf der Sachen verkündete Beschluss des Gerichts, dass über beide Verfahren einheitlich verhandelt werden solle, führt nicht dazu, dass nur eine einzige Terminsgebühr nach der Summe der Gegenstandswerte beider Verfahren vergütet wird.

2. Die (anteilige) Anrechnung der wegen desselben Gegenstands entstandenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens (Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Teil 3, Vorbemerkung 3, Absatz 4) findet uneingeschränkt auch im Rahmen der Vergütung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts Anwendung (wie OVG Hamburg, Beschl. v. 5.11.2008, 4 So 134/08, juris).

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 1 O 153/08 vom 12.12.2008

1. Im Falle einer Aussetzung des Verfahrens gemäß oder analog § 94 VwGO ist die Beschwerdemöglichkeit gemäß § 146 Abs. 1 VwGO eröffnet.

2. Die Frage der Gültigkeit einer Rechtsnorm stellt kein Rechtsverhältnis im Sinne von § 94 VwGO dar.

3. Die Anhängigkeit einer Verfassungsbeschwerde oder einer Richtervorlage beim Bundesverfassungsgericht, vergleichbarer landesverfassungsgerichtlicher Streitigkeiten, von Normenkontrollverfahren im Sinne von § 47 VwGO oder einer Vorlage bei dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vermag die Aussetzung eines (Parallel-)Verfahrens analog § 94 VwGO zu rechtfertigen.

4. Stellt sich jedoch in einem bei einem Rechtsmittelgericht anhängigen Verfahren lediglich dieselbe (verfassungs-)rechtliche Frage, scheidet die analoge Anwendbarkeit von § 94 VwGO aus.

BVERWG – Beschluss, BVerwG 4 A 1009.07 vom 07.05.2008

Wird ein von den nachteiligen Wirkungen eines planfestgestellten Vorhabens (hier: Fluglärm) Betroffener nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG statt realer Schutzvorkehrungen auf eine angemessene Entschädigung in Geld verwiesen, ist die daraus folgende Pflicht, die nachteiligen Wirkungen zu dulden, rechtlich unbedenklich, wenn diese Wirkungen nicht die Grenze zur verfassungsrechtlichen Unzumutbarkeit überschreiten.

Die Regelung in einem luftverkehrsrechtlichen Planfeststellungsbeschluss, mit der bei unverhältnismäßig hohen Aufwendungen für Schallschutzeinrichtungen die nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG zu leistende Geldentschädigung auf höchstens 30 % des Verkehrswerts von Grundstück und Gebäuden begrenzt wird, ist nicht zu beanstanden (Bestätigung von Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 <268 f.>, Rn. 421 f. - Flughafen Berlin-Schönefeld).

Zu den Voraussetzungen, unter denen nach der Durchführung von Musterverfahren gemäß § 93a Abs. 2 VwGO im Beschlusswege entschieden werden kann.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 3 S 1425/06 vom 17.08.2006

Durch eine förmliche Verbindung nach § 93 VwGO zur gemeinsamen Verhandlung werden die bis dahin selbständigen Angelegenheiten für die Dauer der mündlichen Verhandlung zu einer Angelegenheit.

Werden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung verbunden, errechnet sich die für die anwaltliche Vertretung in dieser Verhandlung anfallende Terminsgebühr anteilig aus der Summe der Einzelstreitwerte der zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Verfahren.

BVERFG – Beschluss, 1 BvR 432/09 vom 17.03.2009


Entscheidungen zu weiteren Paragraphen

Gesetze

Sie lesen gerade das Thema "Entscheidungen zu § 93 VwGO" © JuraForum.de — 2003-2013

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum