1. Im Strafvollzugsverfahren nach § 109ff StVollzG kann der Antragsteller entsprechend den Grundsätzen des Verwaltungsgerichtsprozesses (§ 92 Abs. 1 und 3 VwGO) - seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung bis zur Rechtskraft der landgerichtlichen Entscheidung zurücknehmen.
2. Die wirksame Rücknahme des Antrags beendet das Verfahren unmittelbar und grundsätzlich mit Wirkung ex tunc. Der Rechtsstreit ist entsprechend § 173 VwGO iVm § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO als nicht anhängig geworden anzusehen. Im Verfahren bereits ergangene Entscheidungen werden wirkungslos. Diese Rechtsfolgen sind analog § 92 Abs. 3 VwGO durch Beschluss auszusprechen.
1. Die Erhebung von Niederschlagswassergebühren für die Oberflächenentwässerung von Bundesautobahnen verstößt im Saarland nicht gegen höherrangiges Recht.
2. In die Gebührenpflicht dürfen nur solche Teilflächen der Bundesautobahn einbezogen werden, bei denen eine Entwässerung in die städtische Kanalisation erfolgt.
3. Die Richtlinien für die rechtliche Behandlung von Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen - Ortsdurchfahrtsrichtlinien - stehen einer Erhebung von Niederschlagswassergebühren für die Oberflächenentwässerung von Bundesautobahnen nicht entgegen, da sie für Bundesautobahnen nicht gelten.
4. Die rückwirkende Inkraftsetzung einer Niederschlagswassergebühren-Satzung verstößt gegenüber Gebührenschuldnern, die nach der vorher angewandten Gebührensatzung nicht gebührenpflichtig waren, gegen das Rückwirkungsverbot, wenn die Nichteinbeziehung dieser Niederschlagswasser-Einleiter nicht rechtswidrig war. Keine verbotene Rückwirkung liegt dagegen vor, soweit die neue Satzung für den laufenden Veranlagungszeitraum erstmalig eine Gebührenpflicht schafft.
Zum Zusammentreffen der Zurücknahme einer im Berufungsverfahren anhängigen Klage gegenüber dem Verwaltungsgericht mit der Erklärung gegenüber dem Berufungsgericht, das Verfahren sei wegen der Klagerücknahme erledigt.
1. Zur Frage, ob eine Hochschulordnung zur Regelung des Verfahrens für die Vergabe zulassungsbeschränkter Studienplätze (hier im Studiengang Humanmedizin) im Rahmen der so genannten Hochschulquote den Anforderungen des Gesetzesvorbehaltes genügt, wenn zwar die gesetzlich vorgegebenen Auswahlkriterien übernommen werden, die Festlegung, welche dieser Kriterien bei den Auswahlentscheidungen in den einzelnen Studiengängen Anwendung finden sollen, aber dem Präsidium übertragen wird, das diese auf Vorschlag der jeweiligen Fakultät und nach Anhörung des Senats vorzunehmen hat.
2. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand spricht alles dafür, dass Studienplätze im Studienfach Humanmedizin im Rahmen der Hochschulquote rechtsfehlerfrei nach dem Grad der Qualifikation vergeben werden dürfen.