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JuraForum.deUrteileVorschriftenVVwGO§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO 

Entscheidungen zu "§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO"

Übersicht

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 9 S 1782/08 vom 02.10.2008

Ein Heilpraktiker hat die Gefahren im Auge zu behalten, die sich daraus ergeben können, dass seine Patienten medizinisch gebotene Hilfe nicht oder nicht rechtzeitig in Anspruch nehmen. Er darf daher das Unterlassen der Inanspruchnahme notwendiger ärztlicher Hilfe nicht veranlassen oder stärken. Rechtfertigt die Berufstätigkeit eines Heilpraktikers die Annahme, dass er die Grenzen der Behandlungsmöglichkeiten eines Heilpraktikers nicht erkennt und einhält, ist die zuständige Behörde zum Widerruf der Heilpraktikererlaubnis berechtigt.

OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Beschluss, 3 M 9/08 vom 06.02.2008

1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer rechtmäßigen Beseitigungsanordnung ist grundsätzlich zulässig, wenn (1.) die Beseitigung ohne Substanzverlust und andere hohe Kosten zu bewerkstelligen ist, (2.) die Vorbildwirkung eines illegal ausgeführten Vorhabens eine Nachahmung befürchten lässt, so dass der Ausweitung der Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung rasch vorgebeugt werden muss, (3.) ein beharrlicher und notorischer Schwarzbauer nur auf diese Weise erfolgversprechend an der Fortsetzung seiner rechtswidrigen Betätigung gehindert werden kann, oder (4.) wenn die von dem Bauwerk ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ein sofortiges Einschreiten erfordert.

2. Ein langes Nichttätigwerden kann dazu führen, dass die Eilbedürftigkeit im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. Abs. 3 VwGO nicht vorliegt. Das gilt nicht, wenn die zuständige Behörde sich nunmehr zu einem effektiven, dem Gleichheitsgrundsatz entsprechenden Einschreiten entschließt.

OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Beschluss, OVG 1 S 145.07 vom 10.12.2007

Zur Aussagekraft gehäufter geringfügiger Verstöße gegen Verkehrsvorschriften für die Eignung des Fahrerlaubnisinhabers.

SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 4 BS 28/07 vom 16.11.2007

Zur Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Bescheides über die Rücknahme einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG.

SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 4 BS 312/06 vom 16.11.2007

Zur Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Bescheides über die Rücknahme einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 9 TG 1360/07 vom 30.07.2007

Auch bei der nachträglichen Verkürzung der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG bedarf es für die Anordnung des Sofortvollzuges nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO eines besonderen, über das Interesse an der Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis selbst hinausgehenden öffentlichen Vollzugsinteresses (wie Beschluss des Senats vom 12. März 1997 - 13 TG 1591/96 -, AuAS 1996, 62 zu § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG).

Dieses besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung kann nicht allein damit begründet werden, dass die Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis offensichtlich rechtmäßig ist und ohne deren sofortige Vollziehung die Gefahr besteht, dass die Verkürzung auf Grund der langen Dauer des Klageverfahrens ihre Erledigung findet und damit praktisch leerläuft.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 3 TG 2161/06 vom 19.09.2006

Die Baugenehmigung für ein Ladengeschäft legalisiert nicht die Nutzungsänderung in ein Sportwettenbüro als Vergnügungsstätte. Eine Vergnügungsstätte unterliegt bauplanungsrechtlich anderen Anforderungen als ein Ladengeschäft.

Die formell illegale Umnutzung eines Ladengeschäfts in ein Sportwettenbüro rechtfertigt unabhängig von der materiell-rechtlichen Genehmigungsfähigkeit ein sofort vollziehbares baurechtliches Nutzungsverbot.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 9 S 519/06 vom 10.07.2006

1. Ob die von einer Kosmetikerin ausschließlich unter Verwendung von Hyaluronsäure ohne tierische Bestandteile vorgenommene Faltenunterspritzung eine nach dem Heilpraktikergesetz erlaubnispflichtige Ausübung von Heilkunde darstellt, kann im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen nicht hinreichend sicher festgestellt werden.

2. Droht einer Kosmetikerin, die zugleich ausgebildete und berufserfahrene Krankenschwester ist und derartige Faltenunterspritzungen in ihrem Kosmetikbetrieb ohne Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz seit mehr als fünf Jahren ohne Beanstandungen vornimmt, durch das Befolgen einer sofort vollziehbaren polizeilichen Verfügung auf Untersagung dieser Tätigkeit ein erheblicher Umsatzverlust, der die weitere Existenz ihres Betriebes gefährdet, ist ihrem Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines dagegen gerichteten Rechtsbehelfs / Rechtsmittels der Vorrang einzuräumen.

BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 7.04 vom 13.09.2005

1. Die gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgarantien des Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG, die unmittelbar für Unionsbürger bei behördlicher Beendigung ihres Aufenthalts gelten, sind auch auf türkische Arbeitnehmer anzuwenden, die ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 haben.

2. Findet die in der Richtlinie geforderte Nachprüfung einer Ausweisungsverfügung durch eine zweite unabhängige Stelle ("Vier-Augen-Prinzip") nicht statt, ist die Ausweisung wegen eines Verfahrensfehlers rechtswidrig, es sei denn, es liegt ein "dringender Fall" vor.

3. Ein "dringender Fall" im Sinne des Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG setzt ein besonderes öffentliches Interesse daran voraus, das gerichtliche Hauptverfahren nicht abzuwarten, sondern die Ausweisung sofort zu vollziehen, um damit einer weiteren, unmittelbar drohenden und unzumutbaren Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den Ausländer zu begegnen.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 8 S 2834/04 vom 10.02.2005

1. Baueinstellungen sind in aller Regel für sofort vollziehbar zu erklären, ohne dass in der Begründung auf den konkreten Einzelfall eingegangen werden muss.

2. Für eine Baueinstellung reicht der durch Tatsachen belegte "Anfangsverdacht" eines formellen oder materiellen Rechtsverstoßes aus.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 12 TG 3212/04 vom 29.12.2004

1. Das Freizügigkeitsgesetz/EU gilt für alle Unionsbürger unabhängig davon, ob sie die in §§ 2 und 4 FreizügG/EU geregelten Voraussetzungen für die Freizügigkeitsberechtigung erfüllen. Alleiniger Anknüpfungspunkt für die Anwendbarkeit des Gesetzes ist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union. Eine Ausnahme von der prinzipiellen Geltung besteht auch nicht für Staatsangehörige derjenigen Staaten, die zum 1. Mai 2004 der EU beigetreten sind.

2. Unionsbürger sind gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Freizügigkeitsgesetz/EU erst dann ausreisepflichtig, wenn die Ausländerbehörde unanfechtbar festgestellt hat, dass das Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht besteht. Das bedeutet, dass die Anordnung des Sofortvollzugs einer die Ausreisepflicht begründenden Verfügung für einen Unionsbürger nicht zulässig ist. Auch diese Regelung knüpft ausschließlich an die Staatsangehörigkeit an und gilt deshalb für alle Unionsbürger. Diese durch das Freizügigkeitsgesetz den Unionsbürgern gewährleistete verfahrensrechtliche Stellung geht über die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts, die in der Richtlinie 2004/38/EG zusammengefasst sind, hinaus.

3. Nach früherem Recht ergangene und noch nicht bestandskräftige Ausweisungsverfügungen gegenüber Unionsbürgern haben ab dem 01.01.2005 ihre Rechtsgrundlage verloren.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 3 TG 1812/04 vom 09.07.2004

Wer auf einem Trümmergrundstück aus dem 2. Weltkrieg Aushubmaterial ungeprüft wieder in die Baugrube verfüllt, kann sofort vollziehbar zu einer nachträglichen Beprobung des Materials sowie zu einer Analyse und Bewertung verpflichtet werden.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 6 S 22/04 vom 08.06.2004

1. Die sofortige Vollziehung einer Anordnung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 HeimG gegenüber dem Heimträger, entsprechend § 11 Abs. 1 Nr. 7 HeimG Pflegeplanungen aufzustellen und deren Umsetzung zu dokumentieren, liegt jedenfalls dann im öffentlichen Interesse, wenn die festgestellten Mängel nicht nur unwesentlich sind.

2. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Aufnahmestopps unter der auflösenden Bedingung, dass die Erfüllung der Pflichten aus § 11 Abs. 1 Nr. 7 HeimG nachgewiesen wird, ist jedenfalls dann verhältnismäßig, wenn bei von Dokumentationsmängeln betroffenen Bewohnern während ihres Heimaufenthalts gesundheitliche Beeinträchtigungen aufgetreten sind.

OVG-SAARLAND – Beschluss, 1 W 29/03 vom 21.01.2004

Ruhen der ärztlichen Approbation und Sofortvollzug

OVG-BERLIN – Beschluss, OVG 8 S 330.02 vom 13.03.2003

Der Begriff "Ersatzfahrzeug" i.S.v. § 31 a Abs. 1 Satz 2 StVZO ist weit auszulegen. Ersatzfahrzeug ist nicht nur das (vor oder während der Fahrtenbuchauflage anstelle des veräußerten) neu angeschaffte Fahrzeug. Zu den Ersatzfahrzeugen zählen auch alle anderen Fahrzeuge des Halters, die im Zeitpunkt der Veräußerung des "Tatfahrzeugs" von ihm betrieben werden und demselben Nutzungszweck zu dienen bestimmt sind.

Zur Anordnung der sofortigen Vollziehung der Bestimmung eines Ersatzfahrzeugs.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 9 TG 878/02 vom 12.06.2002

Der Antragsteller einer Baugenehmigung ist nicht begünstigter Dritter des Verwaltungsakts, mit dem das zur Erteilung der Baugenehmigung erforderliche Einvernehmen der Gemeinde ersetzt wird. Dem Bauantragsteller fehlt es demzufolge an der Befugnis, die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Einvernehmensersetzung nach § 80a Abs. 2 und Abs. 3 VwGO zu beantragen.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 3 TG 1056/02 vom 06.06.2002

Auch unter der Geltung des § 78 Abs. 1 HBO 1993 rechtfertigt allein die formelle Illegalität einer Werbeanlage eine sofort vollziehbare Beseitigungsverfügung, wenn die Beseitigung einem Nutzungsverbot gleichsteht, weil sie ohne Substanzverlust und andere hohe Kosten zu bewerkstelligen ist (st. Rspr.)

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 3 S 590/02 vom 19.04.2002

1. Begehrt ein Nachbar die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit einer ihn begünstigenden Nutzungsuntersagung, muss er neben der Verletzung eigener Rechte geltend machen, dass ihm ein Anspruch auf baubehördliches Einschreiten zusteht und dass der Sofortvollzug der auch objektiv rechtmäßigen Verfügung in seinem überwiegenden Interesse geboten ist.

2. Bei Einhaltung der Personenschutzgrenzwerte der 26. BImSchV kann nach dem heutigen Stand von Forschung und Technik nicht von einer Gesundheitsgefährdung ausgegangen werden.

3. Eine Pflicht des Staates zur Vorsorge gegen rein hypothetische Gefährdungen der körperlichen Unversehrtheit besteht nicht (wie BVerfG, Beschluss vom 28.02.2001 - 1 BvR 1676/01 -).

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 4 TG 575/02 vom 02.04.2002

Auch unter der Geltung des § 78 Abs. 1 HBO 1993 rechtfertigt allein die formelle Illegalität einer baulichen Anlage ein sofort vollziehbares Nutzungsverbot.

Dies gilt auch für die Nutzung einer baugenehmigungspflichtigen, aber ungenehmigten Antennenanlage des Mobilfunks (hier: 7 m hoher Antennenträger auf einem 30 m hohen Wohnhaus im reinen Wohngebiet).

Die Auffassung im Erlass des Hess. Ministers für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 12.03.2001 (INF. HStT 4 - 5/2001, S. 79), es bestehe kein dringendes Bedürfnis, gegen bestehende ungenehmigte Antennenanlagen bauaufsichtlich einzuschreiten, rechtfertigt nicht die Auslegung als Weisung der obersten Bauaufsichtsbehörde an die unteren Bauaufsichtsbehörden, dass generell nicht gegen bestehende Antennen eingeschritten werden dürfe.

OLG-ROSTOCK – Urteil, 1 U 106/98 vom 13.04.2000

1. Zivilgerichte sind grundsätzlich an rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Vorentscheidungen gebunden. Dies gilt aber nicht, wenn das Verwaltungsgericht lediglich in einem summarischen Verfahren entschieden hat.

2. Zur Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit einer auf § 60 Abs. 1 i.V.m. § 80 Abs. 1 Satz 2 LBauO-MV gestützten Untersagung der Nutzung eins Gebäudes (Nutzungsuntersagung) mit gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung, wenn Baumaßnahmen nach einer von der Gemeinde beschlossenen Veränderungs sperre durchgeführt werden.

OLG-KOBLENZ – Beschluss, 11 W 143/00 (Baul.) vom 10.04.2000

Leitsätze:

1. Umlegungspläne sind nach den gesetzlichen Regelungen der §§ 71 ff BauGB grundsätzlich erst und nur dann zu vollziehen, wenn sie (im Ganzen oder für Teilbereiche) unanfechtbar geworden sind und dies ortsüblich bekannt gemacht wurde (§§ 71, 72 BauGB).

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung steht schon nach dem Wortlaut der "Unanfechtbarkeit" gerade nicht gleich.

2. Eine Vorwirkung des Umlegungsplans ist nur über die in §§ 76, 77 BauGB genannten rechtlichen Möglichkeiten herbeizuführen.

Die dort festgelegten Voraussetzungen können nicht durch Rückgriff auf die allgemeine Regelung des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO umgangen werden.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 4 TG 4287/99 vom 22.03.2000

Die Anordnung des Abbruchs eines Hauses, das erhebliche Bauschäden aufweist, zunehmend verfällt und in diesem Zustand zur Gefahr für das Nachbarhaus und für Menschen wird, weil die Eigentümer und Bewohner Reparaturen unterlassen haben und keine Aussicht auf eine - zudem unwirtschaftliche - Sanierung besteht, kann rechtmäßig sein, ebenso die Anordnung sichernder Folgearbeiten und der sofortigen Vollziehung der Verfügungen.

OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Beschluss, OVG 4 S 3.08 vom 10.04.2008

OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Beschluss, OVG 12 S 53.07 vom 09.10.2007

OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Beschluss, OVG 12 S 72.07 vom 09.10.2007

OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Beschluss, OVG 12 S 59.07 vom 05.10.2007

OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Beschluss, OVG 12 S 60.07 vom 06.07.2007

OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Beschluss, OVG 11 S 83.06 vom 14.05.2007

OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Beschluss, OVG 11 S 57.06 vom 15.09.2006

BAYERISCHER-VGH – Beschluss, 24 CS 06.1622 vom 31.08.2006


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