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JuraForum.deUrteileVorschriftenVVwGO§ 79 Abs. 2 Satz 1 VwGO 

Entscheidungen zu "§ 79 Abs. 2 Satz 1 VwGO"

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HESSISCHER-VGH – Beschluss, 3 TG 214/05 vom 14.03.2005

Die passive Prozessführungsbefugnis im Eilrechtsschutz muss nicht zwangsläufig mit der des Hauptverfahrens identisch sein.

Beantragt der Antragsteller die aufschiebende Wirkung der Klage allein im Hinblick auf die Gebühren- und Auslagenfestsetzung im Widerspruchsbescheid für das Widerspruchsverfahren, so ist dafür der Rechtsträger der Widerspruchsbehörde passiv prozessführungsbefugt.

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