1. Beschwerden gegen die Zurückweisung einer Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss unterliegen dem Vertretungszwang des § 67 Abs. 1 VwGO. Dies gilt auch schon für die Einlegung der Beschwerde.
2. Die Rechtsmittelbelehrung in dem Beschluss über die Zurückweisung der Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ist insoweit irreführend und damit unrichtig i.S.d. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wenn sie - ohne weitere Erläuterung - den Hinweis auf die Möglichkeit enthält, die Beschwerde zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts einzulegen.
Die Einlegung einer Gegenvorstellung unterliegt jedenfalls dann dem Vertretungszwang des § 67 VwGO, wenn ein solcher für das frühere Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht bestand, auf dessen formalen Abschluss sie sich bezieht.
Beschwerden gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte über Erinnerungen gegen Vergütungsfestsetzungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gemäß § 19 BRAGO unterliegen auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess (RmBereinVpG) vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 3987) am 01.01.2002 nicht dem Vertretungszwang des § 67 Abs. 1 S. 2 VwGO.