Der Berufungsführer muss nach Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO einen gesonderten Schriftsatz zur Berufungsbegründung einreichen; es genügt nicht, dass der Berufungsantrag und die Berufungsgründe im Antrag auf Zulassung der Berufung enthalten sind (Bestätigung der Rspr).
Der mit der Prozessführung einer Behörde betraute Beamte ist jedenfalls verpflichtet, bei gegebenem Anlass die Berufungsbegründungsfrist eigenverantwortlich zu kontrollieren.