1. Der Kostenersatzanspruch für Grundstücksanschlusskosten ruht mit seiner Entstehung als öffentliche Last auf dem angeschlossenen Grundstück.
2. Bei einer Anfechtungsklage gegen einen Duldungsbescheid wegen eines Grundstücksanschlusskostenersatzanspruchs ist die Entstehung der öffentlichen Last zu prüfen (wie 2 A 178/02.Z für Wasserversorgungsbeitrag).
Zum Prüfungsumfang einer Anfechtungsklage gegen einen Duldungsbescheid wegen eines Anschlussbeitrages gehört die Frage, ob der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht, in das die Vollstreckung geduldet werden soll. Die Prüfung schließt die Gültigkeit der Voraussetzungen für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht ein, insbesondere die Gültigkeit der Beitragssatzung.