1. Ein Apotheker kann sich als Pflichtmitglied einer öffentlich-rechtlichen Landesapothekerkammer auf der Grundlage des Art. 2 Abs. 1 GG gegen eine Überschreitung des gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs durch diese Körperschaft wehren, ohne dass es darauf ankäme, ob er dadurch einen darüber hinausgehenden rechtlichen oder faktischen Nachteil erleidet (im Anschluss an BVerwG vom 19.9.2000 BVerwGE 112, 69).
2. Macht dagegen ein Pflichtmitglied einer berufsständigen Kammer geltend, die Körperschaft nehme einzelne ihr gesetzlich zugewiesene Aufgaben nicht ordnungsgemäß wahr, ist die Möglichkeit einer über den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG hinausgehenden eigenen Rechtsverletzung als Zulässigkeitsvoraussetzung der hiergegen gerichteten Klage erforderlich.
3. Die Bayerische Landesapothekerkammer überschreitet mit ihrer freiwilligen Mitgliedschaft in der auf Bundesebene tätigen Dachorganisation ABDA - Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände den ihr durch das Heilberufe-Kammergesetz zugewiesenen Aufgabenbereich nicht.
Ein Hilfesuchender, der Eingliederungshilfe in Form von Übernahme der Kosten seiner vollstationären Unterbringung begehrt, darf unter dem Gesichtspunkt des Nachranggrundsatzes der Sozialhilfe nicht darauf verwiesen werden, einen ihm von seiner Großmutter vererbten Nachlass als Vermögen zu verwerten, wenn die Erblasserin wirksam Testamentsvollstreckung für die Dauer des Lebens des Erben angeordnet und eine "sozialhilfeunschädliche" Verwendung des Nachlasses zur Auflage gemacht hat, die eine Verwendung des Erbes zur Deckung der Heimkosten ausschließt.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO können nicht mit der Begründung geltend gemacht werden, das Verwaltungsgericht habe keine Entscheidung über die Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO getroffen.
Die Belehrung über die Erfordernisse einer "zugelassenen Berufung" stellt bei fehlender Zulassung der Berufung im Tenor oder den Entscheidungsgründen des Urteils eine offenbare Unrichtigkeit dar, die durch Beifügung einer zutreffenden Belehrung berichtigt werden kann.
1. Die Begründung eines form- und fristgerecht gestellten Zulassungsantrags kann gemäß § 124 a Abs. 1 Sätze 1, 2 und 3 bzw. § 146 Abs. 5 Sätze 1 und 3 VwGO auch mit einem gesonderten Schriftsatz innerhalb der Antragsfrist nicht nur dem VG, sondern auch unmittelbar dem OVG/VGH gegenüber erfolgen.
2. Die Vorschriften des Arzneimittelgesetzes über den Widerruf der arzneimittelrechtlichen Herstellungserlaubnis und das Verbot des Inverkehrbringens davon betroffener Arzneimittel stellen keine die Anwendbarkeit der Absätze 1 bis 7 a ausschließende Sonderregelung gemäß § 35 Abs. 8 GewO dar.