Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deUrteileVorschriftenVVwGO§ 123 VwGO 

Entscheidungen zu "§ 123 VwGO"

Übersicht

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 M 44/07 vom 13.04.2007

1. Tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung im Sinne von § 60a Abs. 2 AufenthG bedeutet, dass für einen vorausschaubaren Zeitraum die Abschiebung ausgeschlossen ist. Ist der Zeitraum ungewiss ist, ist die Abschiebung auszusetzen.

2. Bei tatsächlicher Unmöglichkeit der Abschiebung ist der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsgrund gegeben, wenn der Ausländer ohne die begehrte Aussetzung der Abschiebung der Gefahr ausgesetzt ist, strafrechtlich verfolgt zu werden. In diesem Fall und bei hoher Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache ist eine Vorwegnahme der Hauptsache zulässig.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 M 53/07 vom 03.04.2007

Wendet sich der Adressat eines Leistungsbescheides gegen dessen Vollstreckung schlechthin, ist statthafter Rechtsbehelf für ein solches Begehren in der Hauptsache die vorbeugende Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO und im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO.

THUERINGER-OVG – Beschluss, 2 EO 729/06 vom 30.03.2007

Der beamtenrechtliche Bewerbungsverfahrensanspruch vom Konkurrenten um die Besetzung von Wahlämtern ist eingeschränkt. Regelmäßig ist unter Beachtung der Wahl als einer freien, nur den Bindungen des Gesetzes und des Gewissens unterworfenen Entscheidung sowie der besonderen Merkmale des Amtes eine inhaltliche Überprüfbarkeit der Wahlentscheidung auszuschließen. Die gerichtliche Kontrolle umfasst vielmehr die Prüfung, ob die der Wahlentscheidung vorausgegangenen Verfahrensschritte, soweit sie die von Art. 33 Abs. 2 GG gewollte Bestenauslese sicherstellen, Beachtung gefunden haben.

BAYERISCHER-VGH – Beschluss, 4 CE 07.647 vom 19.03.2007

1. Zielt ein zulässiges Bürgerbegehren auf die Einstellung eines Bauleitplanverfahrens, wird dem Sicherungsanspruch zur Verhinderung gegenläufiger Maßnahmen der Gemeinde in der Regel dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass die Bekanntmachung des Bauleitplans vorläufig untersagt wird.

2. Die Untersagung der Beschlussfassung über einen Bebauungsplan (Satzungsbeschluss) kann auch mit Blick auf § 33 BauGB nicht verlangt werden, weil bereits die Einreichung eines solchen - zulässigen - Bürgerbegehrens die materielle Planreife entfallen lässt.

HAMBURGISCHES-OVG – Beschluss, 3 Bs 270/06 vom 13.02.2007

Dem Antrag, das Landesjustizprüfungsamt im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, die im Rahmen der bestandenen Ersten Juristischen Staatsprüfung vorgelegte Examenshausarbeit vorläufig neu zu bewerten, darf, weil er auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, nur zur Abwendung unzumutbarer Nachteile stattgegeben werden. Der mit dem Abwarten des Widerspruchsverfahrens verbundene mögliche Zeitverlust weniger Monate bei der Einstellung in den Referendardienst oder bei der Zulassung zur Promotion genügt dafür nicht.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 4 S 45/07 vom 08.02.2007

1. Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Einbehaltung von Dienstbezügen nach § 55 Satz 3 LBG ist nicht nach § 80 Abs. 5 VwGO, sondern nur nach § 123 VwGO statthaft.

2. Zu den Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs auf Weiterzahlung der vollen Dienstbezüge während des Zurruhesetzungsverfahrens.

3. Macht der Beamte geltend, die Einbehaltensregelung nach § 55 Satz 3 LBG sei auf Beamte nicht anwendbar, die während des Rechtsstreits über die Zurruhesetzung weiter Dienst tun, bemisst sich der Streitwert nach dem zwölffachen Betrag der einbehaltenen Monatsbezüge.

OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Beschluss, OVG 10 S 9.06 vom 08.01.2007

Örtliche Gestaltungsvorschriften sind grundsätzlich nicht nachbarschützend, sondern dienen nur dem öffentlichen Interesse.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 1 M 1/07 vom 05.01.2007

1. Bei der von einem Beamten beantragten Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen gemäß § 79a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b) BG LSA handelt es sich um eine gebundene Entscheidung der Behörde; der Beamte hat bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen einen Anspruch auf Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit.

2. § 79a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BG LSA sieht weder einen bestimmten Zeitpunkt noch einen gewissen Zeitraum für den vom Beamten in seinem Antrag zu bestimmenden Umfang der Teilzeitbeschäftigung vor.

3. Die Regelung des § 79a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BG LSA knüpft nicht an einen irgendwie gearteten besonderen Betreuungsbedarf der betreuten oder gepflegten Person, sondern setzt einen solchen "Bedarf" voraus, indem § 79a Abs. 1 Satz 1 a. E. BG LSA ausschließlich darauf rekurriert, dass eine Betreuung bzw. Pflege der in § 79a Abs. 1 Satz 1 lit. a) oder b) BG LSA aufgeführten Person tatsächlich erfolgt.

4. Hat der Beamte aufgrund bereits gestellter weiterer Folgeanträge "nahtlos" Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen beantragt, besteht kein Anlass zu der Annahme einer missbräuchlichen Inanspruchnahme derselben dadurch, dass der Beamte etwa durch sehr kurze Zeiträume der Teilzeitbeschäftigung in einer nicht mehr von § 79a Abs. 1 BG LSA gedeckten Art und Weise Gebrauch zu machen beabsichtigt.

5. Erst wenn der Beamte weitere Folgeanträge dergestalt stellen sollte, dass dadurch kürzere Zeiträume der Vollzeitbeschäftigung entständen, die ihrerseits nur oder jedenfalls weitgehend durch dienstleistungsfreie Zeit (Wochenende, Feiertage, Anträge auf Erholungsurlaub o. ä.) geprägt wären, würde dem Beamten gegebenenfalls zweckwidriges, rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgehalten werden können.

6. Dabei ist allerdings zu beachten, dass einem entsprechendem Verhalten gegebenenfalls bereits durch einen etwaigen Verweis auf entgegenstehende zwingende dienstliche Belange, die die gesetzliche Regelung als Beschränkung des Anspruches anführt, begegnet werden könnte, und dass ein rechtsmissbräuchliches Verhalten auch eher in Bezug auf einen beantragten Erholungsurlaub innerhalb einer kurzzeitigen Vollzeitbeschäftigung zu sehen sein könnte. Dies bedarf vorliegend mangels Entscheidungserheblichkeit indes ebenso wenig einer Klärung wie die Frage, ob nach dem auch das öffentliche Recht durchdringenden Grundsatz von Treu und Glauben, der insbesondere im Beamtenrecht - auch dem Besoldungsrecht - Anwendung findet, der Anspruch des Beamten auf Vollzeitbesoldung in Zeiten sehr kurzer Vollzeitbeschäftigung als verwirkt anzusehen ist.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 3 S 2675/06 vom 02.01.2007

1. Bemühen sich mehrere Unternehmer um eine vorläufige Erlaubnis nach § 20 PBefG, hat die Genehmigungsbehörde eine in ihrem Ermessen stehende Auswahlentscheidung zu treffen.

2. Geht es bei dieser Entscheidung um den vorläufigen Betrieb einer Linie, über deren Genehmigung bereits eine positive, aber nicht vollziehbare Entscheidung der Genehmigungsbehörde nach § 15 PBefG vorliegt, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das öffentliche Verkehrsinteresse an der Bewältigung der entstandenen Übergangssituation eher dafür spricht, demjenigen Unternehmer, dem wegen seines besseren Verkehrsangebots die endgültige Erlaubnis erteilt wurde, auch eine vorläufige Erlaubnis zu erteilen. Dies gilt auch dann, wenn mit der Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis ein Unternehmerwechsel verbunden ist, die Genehmigungsbehörde dem damit verbundenen Verwaltungsaufwand aber im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums nur eine geringe Bedeutung beimisst.

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Beschluss, 15 B 2625/06 vom 12.12.2006

Die gesellschaftsrechtliche Verpflichtung auf das Wohl der Gesellschaft begrenzt die Weisungsgebundenheit der vom Rat entsandten Vertreter im Aufsichtsrat einer Kapitalgesellschaft gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 GO NRW.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 2 NB 448/06 vom 22.11.2006

Zur fehlenden Statthaftigkeit einer Antragsänderung in Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 11 S 1918/06 vom 21.11.2006

Hat sich das auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichtete Eilverfahren und Beschwerdeverfahren in der Hauptsache erledigt, bleibt für die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Ablehnung von Prozesskostenhilfe der Senat zuständig. Eine Entscheidung durch den Berichterstatter in entsprechender Anwendung des § 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO kommt nicht in Betracht.

HAMBURGISCHES-OVG – Beschluss, 1 Bs 289/06 vom 15.11.2006

Begehrt der Antragsteller seine Übernahme in das Beamtenverhältnis und will er lediglich zur Sicherung dieses Anspruches zeitweilig im Angestelltenverhältnis eingestellt werden, so ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht gemäß § 17 a GVG an das Arbeitsgericht zu verweisen.

OVG-SAARLAND – Beschluss, 3 W 5/06 vom 10.11.2006

a) Es ist kein Grund erkennbar, Antragstellern, die sich gegen eine im Jahre 2004 im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG erteilte Genehmigung zum Bau von Windkraftanlagen wenden, deshalb einen Anspruch auf Aufhebung der Genehmigung zuzubilligen, weil der Antragsgegner den im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung für die Bestimmung des Genehmigungsverfahrens maßgeblichen Begriff der Windfarm (Anhang zur 4. BImSchV Nr. 1 G, Spalten 1 und 2 in der bis zum 30.6.2005 maßgeblichen Fassung) unzutreffend ausgelegt und kein Verfahren nach § 10 BImSchG durchgeführt hat, wenn über einen nach Aufhebung der Genehmigung zu erwartenden neuen Genehmigungsantrag aufgrund der zum 1.7.2005 wirksam gewordenen Rechtsänderung erneut im Verfahren nach § 19 BImSchG zu entscheiden wäre.

b) In den nur auf die summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage ausgerichteten Antragsverfahren nach den §§ 80, 80 a und 123 VwGO ist in aller Regel kein Raum für eine inzidente Normenkontrolle (hier eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes, der die planungsrechtliche Grundlage für die umstrittenen Windkraftanlagen bildet).

c) Lässt ein Bebauungsplan, der ein Sondergebiet für Windkraftanlagen ausweist, auf der Grundlage einer entsprechenden planerischen Abwägung an genau festgelegten Standorten Windkraftanlagen in den von den Anlagenbetreibern realisierten Dimensionen durch entsprechende detaillierte Festsetzungen ausdrücklich zu, so kann gegenüber der Genehmigung solcher plankonformen Anlagen nicht mit Erfolg vorgebracht werden, sie seien unvereinbar mit § 15 BauVNO.

d) Zur Frage, welche Bedeutung der Festlegung von Teilimmissionspegeln in den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für Windkraftanlagen zukommt, die in einem Windpark von verschiedenen Betreibern errichtet werden sollen.

e) Rechtfertigt es der Status eines Sachverständigen als "bekannt gegebene Stelle" im Verständnis von § 26 BImSchG zumindest prinzipiell, von seiner hierfür erforderlichen Objektivität und Unabhängigkeit auszugehen, so kann seine sachverständige Äußerung nicht allein deshalb als "Gefälligkeitsgutachten" abgetan werden, weil er im Auftrag des Anlagenbetreibers tätig geworden ist.

f) Das Interesse des Anlagenbetreibers daran, von ihm vor Einlegung von Nachbarrechtsbehelfen errichtete Windkraftanlagen bis zur Klärung der Frage unzumutbarer Lärmimmissionen im Hauptsacheverfahren vorläufig weiterbetreiben zu dürfen, ist vorrangig, wenn die Nachbarn, obwohl für sie nach eigenem Vorbringen auf der Hand lag, dass es aufgrund der örtlichen Gegebenheiten zu besonderen Immissionen kommen müsse, sowohl während des Verfahrens zur Aufstellung des der Zulassung der Anlagen zugrunde liegenden Bebauungsplanes als auch während der Errichtung der Anlagen keinerlei Einwände erhoben haben und nicht im Raum steht, dass die in Rede stehenden Einwirkungen ganz wesentlich über das im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG Erhebliche hinausgehen und ein solches Ausmaß erreichen, dass den betroffenen Nachbarn ihre Hinnahme nicht einmal vorübergehend angesonnen werden kann.

g) Jedenfalls vorübergehend hinnehmbar sind Beurteilungspegel, die den Immissionsrichtwerten der TA-Lärm für Kern-, Dorf- und Mischgebiete entsprechen.

OVG-SAARLAND – Beschluss, 3 W 6/06 vom 10.11.2006

a) Es ist kein Grund erkennbar, Antragstellern, die sich gegen eine im Jahre 2004 im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG erteilte Genehmigung zum Bau von Windkraftanlagen wenden, deshalb einen Anspruch auf Aufhebung der Genehmigung zuzubilligen, weil der Antragsgegner den im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung für die Bestimmung des Genehmigungsverfahrens maßgeblichen Begriff der Windfarm (Anhang zur 4. BImSchV Nr. 1 G, Spalten 1 und 2 in der bis zum 30.6.2005 maßgeblichen Fassung) unzutreffend ausgelegt und kein Verfahren nach § 10 BImSchG durchgeführt hat, wenn über einen nach Aufhebung der Genehmigung zu erwartenden neuen Genehmigungsantrag aufgrund der zum 1.7.2005 wirksam gewordenen Rechtsänderung erneut im Verfahren nach § 19 BImSchG zu entscheiden wäre.

b) In den nur auf die summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage ausgerichteten Antragsverfahren nach den §§ 80, 80 a und 123 VwGO ist in aller Regel kein Raum für eine inzidente Normenkontrolle (hier eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes, der die planungsrechtliche Grundlage für die umstrittenen Windkraftanlagen bildet).

c) Lässt ein Bebauungsplan, der ein Sondergebiet für Windkraftanlagen ausweist, auf der Grundlage einer entsprechenden planerischen Abwägung an genau festgelegten Standorten Windkraftanlagen in den von den Anlagenbetreibern realisierten Dimensionen durch entsprechende detaillierte Festsetzungen ausdrücklich zu, so kann gegenüber der Genehmigung solcher plankonformen Anlagen nicht mit Erfolg vorgebracht werden, sie seien unvereinbar mit § 15 BauVNO.

d) Zur Frage, welche Bedeutung der Festlegung von Teilimmissionspegeln in den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für Windkraftanlagen zukommt, die in einem Windpark von verschiedenen Betreibern errichtet werden sollen.

e) Rechtfertigt es der Status eines Sachverständigen als "bekannt gegebene Stelle" im Verständnis von § 26 BImSchG zumindest prinzipiell, von seiner hierfür erforderlichen Objektivität und Unabhängigkeit auszugehen, so kann seine sachverständige Äußerung nicht allein deshalb als "Gefälligkeitsgutachten" abgetan werden, weil er im Auftrag des Anlagenbetreibers tätig geworden ist.

f) Das Interesse des Anlagenbetreibers daran, von ihm vor Einlegung von Nachbarrechtsbehelfen errichtete Windkraftanlagen bis zur Klärung der Frage unzumutbarer Lärmimmissionen im Hauptsacheverfahren vorläufig weiterbetreiben zu dürfen, ist vorrangig, wenn die Nachbarn, obwohl für sie nach eigenem Vorbringen auf der Hand lag, dass es aufgrund der örtlichen Gegebenheiten zu besonderen Immissionen kommen müsse, sowohl während des Verfahrens zur Aufstellung des der Zulassung der Anlagen zugrunde liegenden Bebauungsplanes als auch während der Errichtung der Anlagen keinerlei Einwände erhoben haben und nicht im Raum steht, dass die in Rede stehenden Einwirkungen ganz wesentlich über das im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG Erhebliche hinausgehen und ein solches Ausmaß erreichen, dass den betroffenen Nachbarn ihre Hinnahme nicht einmal vorübergehend angesonnen werden kann.

g) Jedenfalls vorübergehend hinnehmbar sind Beurteilungspegel, die den Immissionsrichtwerten der TA-Lärm für Kern-, Dorf- und Mischgebiete entsprechen.

OVG-SAARLAND – Beschluss, 3 W 7/06 vom 10.11.2006

a) Es ist kein Grund erkennbar, Antragstellern, die sich gegen eine im Jahre 2004 im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG erteilte Genehmigung zum Bau von Windkraftanlagen wenden, deshalb einen Anspruch auf Aufhebung der Genehmigung zuzubilligen, weil der Antragsgegner den im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung für die Bestimmung des Genehmigungsverfahrens maßgeblichen Begriff der Windfarm (Anhang zur 4. BImSchV Nr. 1 G, Spalten 1 und 2 in der bis zum 30.6.2005 maßgeblichen Fassung) unzutreffend ausgelegt und kein Verfahren nach § 10 BImSchG durchgeführt hat, wenn über einen nach Aufhebung der Genehmigung zu erwartenden neuen Genehmigungsantrag aufgrund der zum 1.7.2005 wirksam gewordenen Rechtsänderung erneut im Verfahren nach § 19 BImSchG zu entscheiden wäre.

b) In den nur auf die summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage ausgerichteten Antragsverfahren nach den §§ 80, 80 a und 123 VwGO ist in aller Regel kein Raum für eine inzidente Normenkontrolle (hier eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes, der die planungsrechtliche Grundlage für die umstrittenen Windkraftanlagen bildet).

c) Lässt ein Bebauungsplan, der ein Sondergebiet für Windkraftanlagen ausweist, auf der Grundlage einer entsprechenden planerischen Abwägung an genau festgelegten Standorten Windkraftanlagen in den von den Anlagenbetreibern realisierten Dimensionen durch entsprechende detaillierte Festsetzungen ausdrücklich zu, so kann gegenüber der Genehmigung solcher plankonformen Anlagen nicht mit Erfolg vorgebracht werden, sie seien unvereinbar mit § 15 BauVNO.

d) Zur Frage, welche Bedeutung der Festlegung von Teilimmissionspegeln in den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für Windkraftanlagen zukommt, die in einem Windpark von verschiedenen Betreibern errichtet werden sollen.

e) Rechtfertigt es der Status eines Sachverständigen als "bekannt gegebene Stelle" im Verständnis von § 26 BImSchG zumindest prinzipiell, von seiner hierfür erforderlichen Objektivität und Unabhängigkeit auszugehen, so kann seine sachverständige Äußerung nicht allein deshalb als "Gefälligkeitsgutachten" abgetan werden, weil er im Auftrag des Anlagenbetreibers tätig geworden ist.

f) Das Interesse des Anlagenbetreibers daran, von ihm vor Einlegung von Nachbarrechtsbehelfen errichtete Windkraftanlagen bis zur Klärung der Frage unzumutbarer Lärmimmissionen im Hauptsacheverfahren vorläufig weiterbetreiben zu dürfen, ist vorrangig, wenn die Nachbarn, obwohl für sie nach eigenem Vorbringen auf der Hand lag, dass es aufgrund der örtlichen Gegebenheiten zu besonderen Immissionen kommen müsse, sowohl während des Verfahrens zur Aufstellung des der Zulassung der Anlagen zugrunde liegenden Bebauungsplanes als auch während der Errichtung der Anlagen keinerlei Einwände erhoben haben und nicht im Raum steht, dass die in Rede stehenden Einwirkungen ganz wesentlich über das im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG Erhebliche hinausgehen und ein solches Ausmaß erreichen, dass den betroffenen Nachbarn ihre Hinnahme nicht einmal vorübergehend angesonnen werden kann.

g) Jedenfalls vorübergehend hinnehmbar sind Beurteilungspegel, die den Immissionsrichtwerten der TA-Lärm für Kern-, Dorf- und Mischgebiete entsprechen.

OVG-SAARLAND – Beschluss, 3 W 8/06 vom 10.11.2006

a) Es ist kein Grund erkennbar, Antragstellern, die sich gegen eine im Jahre 2004 im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG erteilte Genehmigung zum Bau von Windkraftanlagen wenden, deshalb einen Anspruch auf Aufhebung der Genehmigung zuzubilligen, weil der Antragsgegner den im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung für die Bestimmung des Genehmigungsverfahrens maßgeblichen Begriff der Windfarm (Anhang zur 4. BImSchV Nr. 1 G, Spalten 1 und 2 in der bis zum 30.6.2005 maßgeblichen Fassung) unzutreffend ausgelegt und kein Verfahren nach § 10 BImSchG durchgeführt hat, wenn über einen nach Aufhebung der Genehmigung zu erwartenden neuen Genehmigungsantrag aufgrund der zum 1.7.2005 wirksam gewordenen Rechtsänderung erneut im Verfahren nach § 19 BImSchG zu entscheiden wäre.

b) In den nur auf die summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage ausgerichteten Antragsverfahren nach den §§ 80, 80 a und 123 VwGO ist in aller Regel kein Raum für eine inzidente Normenkontrolle (hier eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes, der die planungsrechtliche Grundlage für die umstrittenen Windkraftanlagen bildet).

c) Lässt ein Bebauungsplan, der ein Sondergebiet für Windkraftanlagen ausweist, auf der Grundlage einer entsprechenden planerischen Abwägung an genau festgelegten Standorten Windkraftanlagen in den von den Anlagenbetreibern realisierten Dimensionen durch entsprechende detaillierte Festsetzungen ausdrücklich zu, so kann gegenüber der Genehmigung solcher plankonformen Anlagen nicht mit Erfolg vorgebracht werden, sie seien unvereinbar mit § 15 BauVNO.

d) Zur Frage, welche Bedeutung der Festlegung von Teilimmissionspegeln in den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für Windkraftanlagen zukommt, die in einem Windpark von verschiedenen Betreibern errichtet werden sollen.

e) Rechtfertigt es der Status eines Sachverständigen als "bekannt gegebene Stelle" im Verständnis von § 26 BImSchG zumindest prinzipiell, von seiner hierfür erforderlichen Objektivität und Unabhängigkeit auszugehen, so kann seine sachverständige Äußerung nicht allein deshalb als "Gefälligkeitsgutachten" abgetan werden, weil er im Auftrag des Anlagenbetreibers tätig geworden ist.

f) Das Interesse des Anlagenbetreibers daran, von ihm vor Einlegung von Nachbarrechtsbehelfen errichtete Windkraftanlagen bis zur Klärung der Frage unzumutbarer Lärmimmissionen im Hauptsacheverfahren vorläufig weiterbetreiben zu dürfen, ist vorrangig, wenn die Nachbarn, obwohl für sie nach eigenem Vorbringen auf der Hand lag, dass es aufgrund der örtlichen Gegebenheiten zu besonderen Immissionen kommen müsse, sowohl während des Verfahrens zur Aufstellung des der Zulassung der Anlagen zugrunde liegenden Bebauungsplanes als auch während der Errichtung der Anlagen keinerlei Einwände erhoben haben und nicht im Raum steht, dass die in Rede stehenden Einwirkungen ganz wesentlich über das im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG Erhebliche hinausgehen und ein solches Ausmaß erreichen, dass den betroffenen Nachbarn ihre Hinnahme nicht einmal vorübergehend angesonnen werden kann.

g) Jedenfalls vorübergehend hinnehmbar sind Beurteilungspegel, die den Immissionsrichtwerten der TA-Lärm für Kern-, Dorf- und Mischgebiete entsprechen.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 3 M 185/06 vom 02.11.2006

1. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO bezieht sich nur auf die vom Beschwerdeführer innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO darzulegenden Gründe gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Hinsichtlich der Gründe, die für die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung sprechen, gilt der Untersuchungsgrundsatz nach § 86 Abs. 1 VwGO.

2. In der Regel besteht kein Anordnungsgrund für Unterhaltsleistungen für die Vergangenheit; Nachzahlungen für die Vergangenheit können im Rahmen des Hauptsacheverfahrens weiterverfolgt werden.

3. Unterhaltsvorschuss ist wie Sozialhilfe keine rentengleiche wirtschaftliche Dauerleistung mit Versorgungscharakter.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 5 ME 254/06 vom 26.10.2006

Die Landesregierung ist in Eilverfahren, in denen um die ihr vorbehaltene Ernennung eines Beamten gestritten wird, selbst Partei, ihre prozessuale Vertretung liegt aber bei dem Ministerium, in dessen Geschäftsbereich die Angelegenheit fällt.

Unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Bedenken und der beabsichtigten Änderung des § 194 a NBG ist nach Ablauf der in Anwendung dieser Vorschrift erstmaligen Übertragung des Amtes einer Leitenden Ministerialrätin auf Zeit der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht gerechtfertigt, durch die die Landesregierung verpflichtet wird, der Ministerialrätin das Amt einer Leitenden Ministerialrätin erneut auf Zeit oder auf Dauer zu übertragen. Das gilt auch, wenn die für diese Entscheidung zuständige Landesregierung die ablehnende Entscheidung des betroffenen Fachministeriums zur Kenntnis genommen, aber eine eigene Entscheidung nicht getroffen hat.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, NC 9 S 80/06 vom 23.10.2006

Eine Beschränkung des Streitwerts im Beschwerdeverfahren auf die Höhe der im erstinstanzlichen Verfahren angefallenen Kosten kommt bei einer nach Erledigung des Rechtsstreits eingelegten Beschwerde des unterlegenen Antragsgegners zumindest dann nicht in Betracht, wenn der Antragsteller zunächst die erstinstanzliche Entscheidung verteidigt und erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens eine Erledigungserklärung abgibt.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 M 294/06 vom 11.10.2006

1. Löste ein vor dem Inkrafttreten des AufenthG gestellter Antrag keine Fiktionswirkung nach § 69 Abs. 2 oder 3 AufenthG aus, hat es damit mangels einer Regelung im AufentG sein Bewenden; § 81 Abs. 3 AufenthG kann eine Fiktionswirkung nur vermitteln, wenn die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels nach dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes beantragt worden ist.

2. Der Aussetzung der Abschiebung kommt nicht die Funktion eines vorbereitenden oder ersatzweise gewährten Aufenthaltsrechts zu. Hat ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ein Bleiberecht in Form einer Fiktion nicht ausgelöst und ist demzufolge ein nach Antragsablehnung gestellter Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO unzulässig, scheidet aus gesetzessystematischen Gründen darüber hinaus auch die Erteilung einer Duldung für die Dauer des Erteilungsverfahrens grundsätzlich aus. Eine andere Sichtweise ist dann geboten, wenn es dem Ausländer im Hinblick auf Art. 6 GG nicht zugemutet werden kann und darf, seine in der Bundesrepublik gelebten familiären Beziehungen auch nur vorübergehend für die Dauer eines vom Ausland zu betreibenden Visumsverfahrens zu unterbrechen.

OVG-BREMEN – Beschluss, 1 B 282/06 vom 09.10.2006

Ausländer unterschiedlicher Staatsangehörigkeit, die in unterschiedlichen Bundesländern geduldet werden, haben, wenn sie eine Familie gegründet haben und die Familieneinheit nicht in einem der Heimatländer hergestellt werden kann (hier verneint für Roma aus Kroatien und dem Kosovo), einen Anspruch auf Herstellung der Familieneinheit in Deutschland. In welchem Bundesland die Familie künftig zu dulden ist, hängt, wenn eine entsprechende Verteilungs- oder Anrechnungsregelung durch Gesetz oder Ländervereinbarung fehlt, nicht von der Wahl der Ausländer, sondern davon ab, mit welcher Lösung der geringstmögliche Eingriff in die ursprüngliche Verteilung auf die Bundesländer verbunden ist.

OVG-BREMEN – Beschluss, 1 S 283/06 vom 09.10.2006

Ausländer unterschiedlicher Staatsangehörigkeit, die in unterschiedlichen Bundesländern geduldet werden, haben, wenn sie eine Familie gegründet haben und die Familieneinheit nicht in einem der Heimatländer hergestellt werden kann (hier verneint für Roma aus Kroatien und dem Kosovo), einen Anspruch auf Herstellung der Familieneinheit in Deutschland. In welchem Bundesland die Familie künftig zu dulden ist, hängt, wenn eine entsprechende Verteilungs- oder Anrechnungsregelung durch Gesetz oder Ländervereinbarung fehlt, nicht von der Wahl der Ausländer, sondern davon ab, mit welcher Lösung der geringstmögliche Eingriff in die ursprüngliche Verteilung auf die Bundesländer verbunden ist.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, NC 9 S 77/06 vom 27.09.2006

Ein Antragsteller, der im Wege der einstweiligen Anordnung die (vorläufige) Zulassung zum Studium (hier: Studiengang Humanmedizin) begehrt, erleidet gegenwärtig keinen unwiederbringlichen Verlust an Studienzeit, wenn er an einer anderen Universität eine - auf den vorklinischen Studienabschnitt und die ärztliche Vorprüfung beschränkte - (vorläufige oder endgültige) Teilzulassung zum gewünschten Studium erhält. Mit der Teilzulassung an einer anderen Universität entfällt daher der Anordnungsgrund für die begehrte einstweilige Anordnung.

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Beschluss, 18 B 1718/06 vom 26.09.2006

1. Die Rechtsprechung des Senats, wonach ein Anspruch auf Gewährung von Abschiebungsschutz einem Ausländer grundsätzlich nicht allein im Hinblick darauf zustehen kann, dass er zuvor die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantragt hat, wenn dieser Antrag kein fiktives Aufenthaltsrecht nach § 81 Abs. 3, 4 AufenthG auslöste (Beschluss vom 01.06.2005 - 18 B 677/05 -), schließt es nicht aus, dass in einer solchen Konstellation Abschiebungsschutz zu gewähren ist, wenn und solange die Voraussetzungen des § 60a Abs. 2 AufenthG vorliegen.

2. Derartiges kann beispielsweise in den Fällen des § 25 Abs. 5 AufenthG eintreten. Dies ist jedoch ausgeschlossen, wenn ein darauf gerichteter Antrag offensichtlich unschlüssig und nur zur Vermeidung einer bevorstehenden Abschiebung gestellt worden ist.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 2 B 11072/06.OVG vom 22.09.2006

Macht eine Ortsgemeinde geltend, der Haushaltsplan einer Verbandsgemeinde enthalte Ausgaben für verbandsgemeindefremde Aufgaben und das dem Verbandsgemeindeumlagesatz zugrunde liegende Umlagesoll sei deshalb rechtsfehlerhaft festgesetzt, so stehen ihr die Rechtsschutzalternativen eines Normenkontrollverfahrens gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO gegen den in der Haushaltssatzung festgesetzten Umlagesatz sowie einer Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO gegen den Bescheid zur Festsetzung der auf die Ortsgemeinde entfallenden Verbandsgemeindeumlage zur Verfügung. Darüber hinaus kann sie jeweils um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 47 Abs. 6 bzw. § 80 Abs. 5 VwGO nachsuchen. Es fehlt hingegen an einem erforderlichen qualifizierten Rechtsschutzinteresse für die Gewährung zusätzlichen vorbeugenden Rechtsschutzes im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 4 M 306/06 vom 15.09.2006

Ein Anspruch auf Stundung eines Beitrages kann nicht im Rahmen eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid verfolgt werden. Dabei ist unbeachtlich, dass der streitbefangene Bescheid neben der Festsetzung des Beitrages auch ein - als rechtlich selbständige Regelung anzusehendes - Leistungsgebot enthält.

BAYERISCHER-VGH – Beschluss, 12 CE 06.1468 vom 23.08.2006

Der Anspruch auf Ausübung pflichtgemäßen Ermessens bei der Entscheidung über einen Förderungsantrag nach § 74 SGB VIII kann sich wegen Art. 5 Abs. 1 BayKiBiG auf einen Förderanspruch bezüglich bestehender als bedarfsnotwendig anzuerkennender Plätze verdichten

OLG-MUENCHEN – Urteil, 1 U 2960/05 vom 17.08.2006

1. Einem Examenskorrektor (hier: im schriftlichen Teil des Zweiten Juristischen Staatsexamens in Bayern) gereicht es im Rahmen der Amtshaftung zum Vorwurf, wenn er die Essentialia des Prüfungswesens, mithin die Grundzüge dessen, wie Noten zustande kommen und zu begründen sind, nicht beherrscht. Zu den allgemeinen Bewertungsgrundsätzen gehört insbesondere, dass Wortgutachten und Punktbewertung sich decken und Leistungsbewertungen in sich schlüssig sind.

2. An die Personen, die eine oberste Landesbehörde zur Erledigung ihrer hoheitlichen Aufgaben heranzieht, sind hohe Anforderungen im Hinblick auf die Beherrschung der notwendigen Rechts- und Verwaltungskenntnisse zu stellen.

3. Wird eine Prüfungsentscheidung vom Verwaltungsgericht aufgehoben und verlangt der Prüfling deswegen Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung, sind im Rahmen der Schadensbestimmung zunächst hypothetische Feststellungen über das Ergebnis einer rechtmäßig durchgeführten Prüfung zu treffen. Lässt sich dabei trotz Ausschöpfung aller zulässigen Beweismittel eine Feststellung nicht eindeutig treffen, kommen dem Prüfling Beweiserleichterungen zu und gehen verbleibende Zweifel zu Lasten der Prüfungsbehörde.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, NC 9 S 9/06 vom 03.08.2006

Ein im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes rechtskräftig abgelehnter Studienbewerber kann seine Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände nur bis zum Vorlesungsende des Bewerbungssemesters erneut mit einem Abänderungsantrag (§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO analog) gerichtlich geltend machen. Für einen nach diesem Zeitpunkt gestellten (Abänderungsantrag) Antrag fehlt es an einem Anordnungsgrund.

Seite:   1  2  3  4  5  6  ... 10


Entscheidungen zu weiteren Paragraphen

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze

Sie lesen gerade das Thema "Entscheidungen zu § 123 VwGO" © JuraForum.de — 2003-2013

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum