1. Sowohl das Erfordernis der Zustimmung des Aufsichtsrates (§ 9 Abs. 2 UKG) als auch das Zustimmungserfordernis des Dekanats der Medizinischen Fakultät (§ 7 Satz 3 UKG) haben Sicherungsfunktion für die individualgrundrechtliche Wissenschaftsfreiheit des medizinischen Hochschullehrers.
2. Die räumliche Aufspaltung eines Institutes in einen diagnostischen Teil einerseits und einen Lehr- und Forschungsteil andererseits geht über den laufenden Geschäftsbetrieb des Universitätsklinikums hinaus und betrifft die Forschung und Lehre unmittelbar.
1. Mitglieder des Senats einer Hochschule sind vor der Beratung oder Beschlussfassung möglichst vollständig über die zu beratenden oder beschließenden Gegenstände zu unterrichten.
2. Die Verletzung des Informationsrechts des Senators führt zur Rechtswidrigkeit des gefassten Beschlusses.
3. Zur (hier verneinten) Dringlichkeit einer vorläufigen Sicherung des Informationsrechts des Senators.
1. Die Ausländerbehörde hat bei der Vollstreckung aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Regelfall Rücksicht auf die Fristen zu nehmen, die der Gesetzgeber für das Beschwerdeverfahren in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eingeräumt hat, und dafür Sorge zu tragen, dass auch dem Beschwerdegericht ausreichend Zeit für eine Entscheidungsfindung verbleibt, die der Bedeutung der Aufenthaltsbeendigung für den Ausländer Rechnung trägt. Ein solcher Regelfall liegt nicht vor, wenn die aufenthaltsbeendenen Maßnahmen kurz zuvor bereits Gegenstand einer gründlichen Überprüfung in einem oder mehreren Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes waren und nicht erkennbar ist, dass sich der den bisherigen Entscheidungen zugrunde liegende Sachverhalt geändert haben könnte.
2. Eine konkrete, ernsthafte Suizidgefährdung mit Krankheitswert kann zu einer Reiseunfähigkeit und damit zu einem Abschiebungshindernis im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG führen. Weder Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG noch Art. 3 EMRK gebieten aber, von der Abschiebung abzusehen, wenn durch geeignete Maßnahmen Vorsorge dagegen getroffen worden ist, dass sich die Suizidgefahr realisiert, und die getroffenen Vorkehrungen nicht ihrerseits nicht unverhältnismäßig in Grundrechte des Abzuschiebenden eingreifen (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).
Ein Ausländer, der die verhängte Abschiebungshaft aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen für unzulässig hält, weil seine Abschiebung dauerhaft unmöglich sei, kann seine Entlassung nicht mit einem Antrag auf Verpflichtung der Ausländerbehörde zur Rücknahme des Haftantrags im Verwaltungsrechtsweg verfolgen.
Der Haftrichter ist für die Beurteilung der Haftgründe im engeren Sinne zuständig, das Verwaltungsgericht für die Prüfung, ob die Ausländerbehörde die durch die Haft zu sichernde Abschiebung zu Recht betreibt, ob also der Ausländer ausreisepflichtig ist und die Abschiebungsvoraussetzungen gegeben sind. In diesem Sinne kann von einer Zweigleisigkeit des Rechtswegs gesprochen werden, wobei dem Ausländer aber kein Wahlrecht eingeräumt ist, vor welchem Gericht er seine - im Ergebnis auch vorliegend begehrte - Entlassung aus der Abschiebungshaft erstreiten will. Vielmehr kann der Ausländer grundsätzlich nur die (materiellen) Voraussetzungen der Ausreisepflicht oder der Abschiebung und damit der aufenthaltsrechtlichen Grundlagen der Abschiebungshaft durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit klären lassen. Soweit sich das materielle (inhaltliche) Prüfprogramm der ordentlichen Gerichte im Freiheitsentziehungsverfahren auf die Durchführbarkeit der Abschiebung unter den Aspekten der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit - im engeren Sinne - der Freiheitsentziehung erstreckt, ist kein Raum für verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz.
1. Jedenfalls im August 1999 durfte eine Approbationsbehörde einem Bewerber, der über kein abgeschlossenes Studium der Psychologie verfügte, keine "vorläufige Approbation" als Psychologischer Psychotherapeut (mehr) erteilen.
2. Eine dennoch erteilte "vorläufige Approbation", die zudem den Zeitpunkt ihres Erlöschens nicht genau bezeichnete, ist rechtswidrig und in entsprechender Anwendung von § 3 Abs. 1 Satz 1 PsychThG zurückzunehmen.
Bestreitet der Inhaber einer solchen "vorläufigen Approbation" das Erlöschen und läßt sich wegen der mangelnden Bestimmtheit der "vorläufigen Approbation" der genaue Zeitpunkt ihres Erlöschens nicht sicher feststellen, so ist zur Klarstellung auch eine Rücknahme einer ggf. bereits unwirksam gewordenen "vorläufigen Approbation" zulässig.
3. Spätestens im April 2005 konnte auf den Fortbestand einer in Niedersachsen erteilten "vorläufigen Approbation" nicht mehr schutzwürdig vertraut werden.
Dyskalkulie ist eine geistige Teilleistungsstörung. Ein Abweichen der seelischen Gesundheit i. S. v. § 35a Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII verlangt deshalb zusätzlich die Feststellung hierin begründeter Sekundärfolgen im seelischen Bereich. Dies müssen dann zu einer (drohenden) Beeinträchtigung an der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft führen, um einen Hilfeanspruch nach § 35a Abs. 1 SGB VIII auf die Bewilligung von Eingliederungshilfe begründen zu können.
Zum Anspruch auf einstweilige Bewilligung von Eingliederungshilfe in Form der Unterbringung in einer stationären Einrichtung mit integrierter Ersatzschule.
1. Die materielle Beweislast für das Bestehen eines Anordnungsanspruches i. S. v. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO folgt den allgemeinen Regeln. Der Antragsteller trägt die Last der Nichterweislichkeit den Anspruch begründender Umstände, der Antragsgegner die Last der Nichterweislichkeit der anspruchsvernichtenden Umstände.
2. Zur Einbehaltung von Versorgungsbezügen wegen einer Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung.
3. Das Rechtsmittelgericht kann nach § 63 Abs. 3 GKG eine zu Unrecht erfolgte Streitwertfestsetzung des Ausgangsgerichts aufheben.
Der Streitwert eines Verfahrens nach § 123 VwGO, in dem der Antragsteller die vorläufige Zulassung zum Studium begehrt, beträgt 5.000,- ¤ (Änderung der Senatsrechtsprechung).
1. Auf die Abänderung einer im einstweiligen Anordnungsverfahren nach § 123 VwGO ergangenen Entscheidung sind die Vorschriften in § 80 Abs. 7 VwGO entsprechend anzuwenden.
2. Für die Abänderung einer einstweiligen Anordnung ist gemäß § 123 Abs. 2 VwGO das Gericht der Hauptsache zuständig. Ist danach das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig, ist dieses auch befugt, eine im einstweiligen Anordnungsverfahren ergangene Entscheidung des Beschwerdegerichts abzuändern.
3. Wird der Abänderungsantrag bei dem nach § 123 Abs. 2 VwGO unzuständigen Beschwerdegericht gestellt, ist der Rechtsstreit in entsprechender Anwendung von § 83 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG von Amts wegen an das sachlich und instanziell zuständige Verwaltungsgericht zu verweisen.
1. Grundsätzlich steht es dem Beamten frei, den Zeitraum der von ihm begehrten Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen unter den Voraussetzungen des § 79a Abs. 1 BG LSA selbst zu bestimmen.
2. Der auch im Beamtenrecht anwendbare Grundsatz von Treu und Glauben verbietet es dem Beamten im Rahmen des gegenseitigen Dienst- und Treuverhältnisses zum Dienstherrn, in zweckwidriger, missbräuchlicher Weise von ihm zustehenden Rechten Gebrauch oder diese geltend zu machen.
3. Bei einem mehrfachen Wechsel zwischen Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigung ist es geboten, dass der Beamte in Phasen der Vollzeitbeschäftigung seinem Dienstherrn auch tatsächlich zur Erbringung der vollen Dienstleistung zur Verfügung steht. Die "Rückkehr" zur Vollzeitbeschäftigung lediglich für einen sehr kurzen, dazu im Wesentlichen durch arbeitsfreie Tage geprägten Zeitraum, genügt dem nicht.
4. Fortentwicklung von: OVG LSA, Beschluss vom 5. Januar 2007 - Az.: 1 M 1/07 -.
a) Da die Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit und Auflösung einer Partei allein dem Bundesverfassungsgericht obliegt, ist der Rat einer Gemeinde oder deren Bürgermeister gehindert, eine Partei aus eigener Zuständigkeit als verfassungswidrig einzustufen und aus diesem Grund von der Benutzung gemeindlicher Einrichtungen auszuschließen.
b) Wenn der faktischen Nutzung einer gemeindlichen Festhalle in der Vergangenheit eine Begrenzung des Widmungszwecks auf Veranstaltungen mit rein örtlichem Charakter entnommen werden soll, bedarf es verlässlicher und nachvollziehbarer Kriterien in der Verwaltungspraxis, anhand derer die Abgrenzung zwischen Veranstaltungen örtlichen Charakters und solchen mit überörtlichem Charakter erfolgt.
Für den Vollzug bzw. den Beginn des Vollzugs gem. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 929 Abs. 2 ZPO ist eine Maßnahme des Gläubigers erforderlich, durch die er für den Schuldner erkennbar seinen Willen kundgibt, von dem Titel Gebrauch zu machen. Wenn die Vollziehung einer einstweiligen Anordnung auch auf andere Weise als durch Zustellung im Parteibetrieb möglich ist, muss es sich dann jedenfalls um eine ähnlich formalisierte oder urkundlich belegte, jedenfalls leicht feststellbare Maßnahme handeln.
Die Rücknahme eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren bedarf nicht der Einwilligung des Antragsgegners; § 92 Abs. 1 Satz 2 VwGO findet im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keine Anwendung.
Die Verengung des Kriteriums der Verwendungsbreite auf im Bereich der Sächsischen Staatsregierung erworbene Berufs- und Leistungserfahrung ist sachwidrig und führt zur Fehlerhaftigkeit des Anforderungsprofils für den Dienstposten eines Abteilungsleiters in einem Staatsministerium.
Die nach Art. 33 Abs. 2 GG gebotene Bestenauslese erfordert, zur Ermittlung des Leistungsstands konkurrierender Bewerter in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien - regelmäßig die aktuellsten dienstlichen Beurteilungen - zurückzugreifen.
Im Konkurrentenstreitverfahren um einen Dienstposten bestimmt sich der Streitwert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 52 Abs. 2 GKG, wobei eine Halbierung wegen Vorwegnahme der Hauptsache unterbleibt.
1. Was von einem genehmigten Betrieb - legal - an Belastungen verursacht wird und sich auf eine vorhandene Wohnbebauung auswirkt, kann deren Schutzwürdigkeit mindern. Daraus folgt, dass eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots grundsätzlich (nur) dann in Betracht kommt, wenn eine Verschlechterung der Immissionslage eintritt, es sei denn, die vorhandenen Immissionen überschreiten bereits die Grenze des schweren und unerträglichen Eingriffs (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.01.1983 - 4 C 59.79 -, NVwZ 1983, 609 [610]).
2. Die Verschlechterung der Immissionslage bewirkt noch nicht zwingend eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots. Nutzungskonflikte infolge Lärmimmissionen in so genannten Großgemengelagen, d. h. in Bereichen, in denen Gebiete unterschiedlicher Qualität und Schutzwürdigkeit zusammentreffen, sind dem Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme entsprechend auszugleichen. Angesichts der Belastung der Grundstücksnutzung mit einer gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme ist eine Art "Mittelwert" zu bilden, der zwischen den Immissionsrichtwerten liegt, die für benachbarte Gebiete unterschiedlicher Nutzung und damit unterschiedlicher Schutzwürdigkeit - bei jeweils isolierter Betrachtung - vorgegeben sind.
3. Der Flächennutzungsplan ist keine Rechtsnorm und entfaltet aus sich heraus nicht unmittelbar Rechtswirkungen gegenüber Dritten. Ansprüche können unmittelbar aus dem Flächennutzungsplan nicht hergeleitet werden.
1. § 41 Abs. 2 KWahlG eröffnet kein eigenständiges, von der Verwaltungsgerichtsordnung und namentlich § 123 VwGO losgelöstes verwaltungsgerichtliches Verfahren. Es handelt sich vielmehr um einen bloßen Verweis auf den allgemeinen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz nach der Verwaltungsgerichtsordnung.
2. Der Beschluss der Vertretung nach §§ 44 Abs. 1, 40 Abs. 4 KWahlG, ein Ratsmitglied von der Arbeit der Vertretung auszuschließen, ist kein Verwaltungsakt.
3. Der Beschluss der Vertretung nach §§ 44 Abs. 1, 40 Abs. 4 KWahlG setzt über die im Gesetz ausdrücklich genannten Voraussetzungen weiter voraus, dass der Ratsbeschluss im Mandatsprüfungsverfahren über den Verlust des Sitzes des Vertreters rechtmäßig ist.
4. Ist ein Vertreter schon im Zeitpunkt der Wahl nicht wählbar gewesen, ohne dass diese Wahl im Wahlprüfungsverfahren für ungültig erklärt wurde, ist der Sitzverlust im Mandatsprüfungsverfahren entsprechend § 44 Abs. 1 KWahlG festzustellen.
1. Es bleibt unentschieden, ob auf der Grundlage von § 47 Abs. 6 VwGO verlangt werden kann, der Gemeinde die Fortführung von Rodungsarbeiten zu untersagen, mit denen Flächen zur Ausnutzung von Bebauungsplanfestsetzungen vorbereitet werden sollen.
2. Ein sog. Schiebe- oder Hängebeschluss kommt in Normenkontrolleilverfahren nur dann in Betracht, wenn bei Fortführung begonnener Umsetzungsmaßnahmen Rechte oder Interessen dieses Antragstellers irreversibel berührt zu werden drohen. Er muss alles unternommen haben, um dem Gericht die Chance zu rechtzeitiger Entscheidung zu erhalten. Außerdem muss nach derzeitigem Erkenntnisstand eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass der Eilantrag erfolgreich sein wird.
Ein Antrag auf Zulassung zu einem kombinatorischen Bachelorstudiengang ist unvollständig, wenn für diesen Studiengang die Wahl von zwei Fächern vorgesehen ist, der Bewerber aber nur ein Fach angibt.
Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes ist der Anspruch auf Freihaltung eines bestimmten Dienstpostens bis zur Entscheidung über die Abordnungsverfügung in der Hauptsache grundsätzlich nicht sicherbar.
Zur Umdeutung eines Antrags, im Wege einstweiligen Rechtsschutzes den Landkreis X als neuen Arbeitgeber festzulegen, in einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Übergabeverfügung bzgl. Landkreis Y.
1. Zur materiellen Rechtskraft der Ablehnung eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
2. Im Wege einer einstweiligen Anordnung kann die Kommunalaufsichtsbehörde regelmäßig nicht verpflichtet werden, die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens festzustellen.
Der Wortlaut des § 8 Abs. 1 IFG macht die Pflicht der Behörde zur Beteiligung eines Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, ausdrücklich nur davon abhängig, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann.
Erforderlich und ausreichend für die Auslösung der Beteiligungspflicht ist damit die konkrete, nicht nur abstrakte Möglichkeit der Rechtsbetroffenheit.
1. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Zulassung eines Bürgerbegehrens ist mit dessen Ausgestaltung in § 25 SächsGemO grundsätzlich unvereinbar (wie BayVGH, Beschluss vom 6.11.2000, BayVBl. 2001, 500 zu Art. 18a BayGemO).
2. Zu den Anforderungen an einen Kostendeckungsvorschlag nach § 25 Abs. 2 Satz 2 SächsGemO.
Ein Ausländer, der ausgeweisen und abgeschoben ist, kann nicht im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Behörde erreichen, ihm die Wiedereinreise zu ermöglichen. Der Übergang zu einem Fortsetzungsfeststellungsbegehren ist im Anordnungsverfahren unzulässig.
Der Vertrieb von "Lotto 6 aus 49" (einschließlich der dazu gehörigen Lotterien) über Kunden Service Terminals von niedersächsischen Sparkassen ist nicht zulässig.
1. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ist auch in den Fällen eines nicht "auf Null" reduzierten Ermessens oder Beurteilungsspielraums zulässig, wenn nur dadurch ein der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG genügender effektiver Rechtsschutz erreicht werden kann und es ferner überwiegend wahrscheinlich ist, dass eine erneute - fachgerechte - Ausübung des Ermessens bzw. Ausnutzung des Beurteilungsspielraums zugunsten des Antragstellers ausgehen wird.
2. Die Feststellung, ob eine Beeinträchtigung der Teilhabe des Kindes oder Jugendlichen am Leben in der Gesellschaft als Voraussetzung für die Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII vorliegt, ist ebenso wie die Entscheidung nach § 35 a Abs. 2 SGB VIII, ob eine bestimmte Hilfe zur Deckung des Bedarfs im Einzelfall geeignet und erforderlich ist, vom Jugendamt aufgrund seiner eigenen Fachkompetenz zu treffen, ohne dass insoweit eine fachärztliche oder psychotherapeutische Stellungnahme erforderlich ist.
3. Der nach § 35 a Abs. 1 a SGB VIII zur Feststellung der Beeinträchtigung der seelischen Gesundheit (§ 35 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII) einzuholenden fachärztlichen Stellungnahme kann jedoch auch für die Beurteilung dieser Fragen eine sowohl vom Jugendamt als auch vom Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung zu berücksichtigende beachtliche Aussagekraft zukommen.
4. Das Fehlen eines schriftlichen Hilfeplans nach § 36 Abs. 2 SGB VIII steht dem Erlass einer auf die Durchführung einer bestimmten geeigneten und notwendigen Hilfemaßnahme gerichteten und wegen der Eilbedürftigkeit der Hilfe erforderlichen einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO nicht entgegen.