Eine Klausel in einem Vertrag über vorläufigen Versicherungsschutz in der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, wonach eine Leistungspflicht des Versicherers nur dann besteht, wenn die Berufsunfähigkeit innerhalb von drei Monaten seit ihrem Eintritt angezeigt worden ist, hält der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG stand.
Sie bestimmt eine Ausschlußfrist, auf deren Versäumung der Versicherer sich nicht berufen kann, wenn den Versicherungsnehmer daran kein Verschulden trifft.
BGH, Urteil vom 7. Juli 1999 - IV ZR 32/98 -
OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main