Der objektive Tatbestand der Verletzung einer Aufklärungsobliegenheit setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer die Tatsachen kennt, zu denen er Angaben machen soll. Das ist aber schon anzunehmen, wenn Angaben bewusst und für den Versicherer nicht erkennbar ins Blaue hinein gemacht und so Falschangaben billigend in Kauf genommen werden.
1. Tritt der Erwerber nach § 69 VVG in ein bestehendes Versicherungsverhältnis ein, so gilt der alte Vertrag mit den zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen unverändert fort. Diese müssen dem Erwerber nicht erneut vom Versicherer zur Verfügung gestellt werden.
2. Entleert der Versicherungsnehmer in einem leer stehenden Gebäude die wasserführenden Leitungen nicht und kommt es zu einem Rohrbruch mit Leitungswasserschaden, so kann sich eine Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Verstoßes gegen die Obliegenheit des § 11 Nr. 1 c) VGB 88 ergeben.
3. Diese für ungenutzte Gebäude geltende Regelung des § 11 Nr. 1 c) VGB 88 geht als Spezialregelung dem § 11 Nr. 1 d) hinsichtlich der Obliegenheit zur Entleerung der Rohre oder zur ausreichenden Beheizung und Kontrolle in der kalten Jahreszeit vor.
1. Hat der Versicherungsnehmer die eigenverantwortliche Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag einem Dritten übertragen, ist dieser insoweit sein Repräsentant.
2. Überträgt der Versicherungsnehmer dem Dritten die selbständige Wahrnehmung seiner Befugnisse nur in einem bestimmten, abgrenzbaren Geschäftsbereich - hier: Vertragsverwaltung -, ist die Zurechnung des Repräsentantenverhaltens darauf beschränkt und kann nicht auf andere Tätigkeitsbereiche ausgedehnt werden.
Zur Berücksichtigung eines möglichen Mitverschuldens oder überwiegenden Verschuldens des geschädigten Unfallgegners bei nicht rechtzeitiger Mitteilung der Unfallumstände und erheblich verspäteter Schadenanzeige.
Für den Fall einer folgenlosen vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung (hier: Unfallflucht) gilt die von der Rechtsprechung entwickelte "Relevanztheorie", und zwar auch für die Kfz-Kaskoversicherung. Danach kann sich die Versicherung auf die eigentlich vorliegende Leistungsfreiheit dann nicht berufen, wenn die Obliegenheitsverletzung nicht generell geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden und in subjektiver Hinsicht den Versicherungsnehmer kein erhebliches Verschulden trifft.
1. Der Eigner einer kaskoversicherten Segelyacht hat den sturmbedingten Schaden nicht dadurch grobfahrlässig herbeigeführt, dass er davon abgesehen hat, für das in einem geschützten Hafen ankernde Schiff eine ständige Bordwache einzurichten.
2. Ein Dritter, der während der Abwesenheit des Eigners die Obhut über die Yacht übernimmt, ohne dass ihm weitere Befugnisse übertragen werden, ist nicht Repräsentant des Versicherungsnehmers.
1. Im Hinblick auf das transportrechtliche Haftungsregime bestehen Bedenken gegen die Wirksamkeit des Risikoausschlusses in der Frachtführerhaftpflichtversicherung für leichtfertig und in dem Bewusstsein der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts herbeigeführte Versicherungsfälle, solange der Versicherer diese Deckungsbegrenzung und ihre Tragweite nicht ausdrücklich hervorhebt.
2. Die Obliegenheit zur sorgfältigen Auswahl des Fahrpersonals wird verletzt, wenn sich der Versicherungsnehmer kein polizeiliches Führungszeugnis vorlegen lässt oder sich bei bisherigen Arbeitgebern über den Leumund unterrichtet.
1. Fragt ein Versicherer nach dem "Kilometerstand" des angeblich entwendeten Kraftfahrzeugs, so muss ein Versicherungsnehmer dies als Frage nach der wirklichen Laufleistung verstehen.
2. Einem Versicherer, der bei der Bearbeitung des Schadenfalles am PC lediglich erkennen kann, dass ein Schadenfall vorhandenen war, ist nicht gehalten, seine archivierten Akten durchzusehen, um zu prüfen, ob die Angaben des Versicherungsnehmers zur Laufleistung mit den Angaben in der früheren Reparaturrechnung vereinbar sind.
Zur Leistungsfreiheit des Gebäudeversicherers bei einer Obliegenheitspflichtverletzung des Versicherungsnehmers (hier: mangels Kontrolle ausgefallene Heizung).
Ein privater Krankenversicherer darf sich auf eine vereinbarte prozentuale Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers für den Fall der Krankenhausbehandlung in den alten Bundesländern auch dann berufen, wenn der Versicherungsnehmer unfreiwillig in einem dort gelegenen Krankenhaus behandelt wird.
In der Tierversicherung wird der Versicherer nach § 126 Abs. 2 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer im Falle der Nottötung die in § 126 Abs. 1 VVG normierte gesetzliche Obliegenheit nicht beachtet, ohne dass es auf die Voraussetzungen des § 6 VVG und darauf ankommt, ob die Versicherungsbedingungen - etwa nach § 5a VVG - wirksam vereinbart sind.
2.
Die nach § 126 Abs. 1 S. 1 VVG vor der Nottötung einzuholende Einwilligung des Versicherers wird nach § 126 Abs. 1 S. 2 VVG in Eilfällen nur dann durch das Gutachten eines Tierarztes ersetzt, wenn dieser vor der Nottötung schriftlich festgestellt hat, dass die Tötung notwendig ist und die Erklärung des Versicherers nicht abgewartet werden kann.
3.
Die in § 126 Abs. 2 VVG angeordnete Verwirkung des Versicherungsschutzes steht nicht außer Verhältnis zu der Verletzung der gesetzlichen Obliegenheit des § 126 Abs. 1 VVG, wenn dem Versicherungsnehmer im Versicherungsschein unter "Hinweise für den Versicherungsnehmer" eine Telefonnummer genannt wurde, über die die Filialdirektion "im Schadensfall" sofort zu benachrichtigen sei.
"Eine verkürzte, bagatellisierende und mithin falsche Unfallschilderung gegenüber der Polizei stellt einen Verstoß gegen die versicherungsfragliche Aufklärungspflicht dar, wenn die Polizei bei richtiger Sachverhaltsdarstellung am Unfallort erschienen wäre, um tatsächliche weitere Feststellungen zu treffen, dies aber nach der verkürzten und bagatellisierenden Unfallschilderung ablehnt."
Grob fahrlässige Herbeiführung des Diebstahls einer Aktentasche mit Schmuck und Juwelen im Wert von über 180.000 US-Dollar, die ein Schmuckhändler während der Anmeldung an der Reception eines Hotels im Diamantenviertel von Antwerpen auf dem Boden abgestellt hat.
1. Privates Betriebsgelände gilt als "öffentliches Straßenland" i.S.v. § 1 PflVG, wenn keine wirksame Einzelkontrolle der Zugangsberechtigung erfolgt.
2. Ein Gabelstapler ist keine "selbstfahrende Arbeitsmaschine" i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 6 PflVG.
3. Für die Anwendung von § 8 StVG ist maßgeblich, ob das Fahrzeug für höhere Geschwindigkeiten als 20 km/h konstruiert und zugelassen ist. Allein die Möglichkeit, durch Veränderung der konstruktionsbedingten Beschaffenheit eine höhere Geschwindigkeit zu erzielen, ist unbeachtlich.
Zum Begriff "verschlossener Zugang": Erforderlich ist, daß ein Dritter vom Betreten des Abstellgrundstücks abgehalten wird. Daran fehlt es bei einer geschlossenen Schranke, die umgangen werden kann.
Tatsachenwürdigung zur Frage der Glaubwürdigkeit eines Versicherungsnehmers bei einem streitigen Kfz-Diebstahl.
2)
Der Versicherer kann sich auch am Schluß der Berufungsverhandlung noch auf eine Obliegenheitsverletzung berufen, wenn er den zugrunde liegenden Sachverhalt bereits vorher zur Begründung seiner Leistungsverweigerung wenn auch unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt vorgebracht hat.
Die nach der Relevanzechtsprechung notwendige Belehrung muß bei erneuten Nachfragen des Versicherers in einer gewissen kürzeren Zwischenzeit nicht wiederholt werden.
Dieser Zeitraum ist jedenfalls nach Jahresfrist verstrichen.
Wenn Ärzte einem VN gegenüber auf einen früheren Unfall hinweisen, an den der VN sich aber nicht erinnern kann, darf der VN die Frage nach einem Vorunfall nicht schlicht verneinen.
Urteil des 20. Zivilsenates des OLG Hamm vom 31.05.00 (20 U 61/99)