In der Tierversicherung wird der Versicherer nach § 126 Abs. 2 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer im Falle der Nottötung die in § 126 Abs. 1 VVG normierte gesetzliche Obliegenheit nicht beachtet, ohne dass es auf die Voraussetzungen des § 6 VVG und darauf ankommt, ob die Versicherungsbedingungen - etwa nach § 5a VVG - wirksam vereinbart sind.
2.
Die nach § 126 Abs. 1 S. 1 VVG vor der Nottötung einzuholende Einwilligung des Versicherers wird nach § 126 Abs. 1 S. 2 VVG in Eilfällen nur dann durch das Gutachten eines Tierarztes ersetzt, wenn dieser vor der Nottötung schriftlich festgestellt hat, dass die Tötung notwendig ist und die Erklärung des Versicherers nicht abgewartet werden kann.
3.
Die in § 126 Abs. 2 VVG angeordnete Verwirkung des Versicherungsschutzes steht nicht außer Verhältnis zu der Verletzung der gesetzlichen Obliegenheit des § 126 Abs. 1 VVG, wenn dem Versicherungsnehmer im Versicherungsschein unter "Hinweise für den Versicherungsnehmer" eine Telefonnummer genannt wurde, über die die Filialdirektion "im Schadensfall" sofort zu benachrichtigen sei.