Zu den Anforderungen an die Feststellung eines kollusiven Zusammenwirkens zwischen Versicherungsagent und Versicherungsnehmer und an die Evidenz eines Missbrauchs der dem Agenten vom Versicherer eingeräumten Vollmacht bei Entgegennahme eines Versicherungsantrags.
§§ 5 Abs 2 und 3, 43 Nr. 1 VVG, §§ 12 Nr. 1 I b, 13 AKB
Erklärt der Antragsteller gegenüber dem Agenten des Versicherers, daß er für sein Fahrzeug eine Haftpflichtversicherung nebst Teilkaskoversicherung wünsche und unterzeichnet er daraufhin - wie schon beim Abschluß früherer Versicherungen - das unausgefüllte Antragsformular blanko, so kommt der Versicherungsvertrag einschließlich Teilkaskoversicherung auch dann zustande, wenn der Agent bei der Vervollständigung des Antragsformulars nur den Antrag auf Haftpflichtversicherung aufnimmt und der Versicherer daraufhin den Versicherungsschein nur für die Haftpflichtversicherung erteilt, ohne auf die Abweichung von dem mündlichen Antrag hinzuweisen.
Urteil des 4. Zivilsenats des OLG Düsseldorf vom 3. August 1999 - (4 U 120/98) - rechtskräftig