1. Die Vereinbarung einer erweiterten Einlösungsklausel im Versicherungsvertrag schließt es nicht aus, dass die Vertragsparteien daneben einen Vertrag über vorläufige Deckung schließen.
2. Zur Pflicht des Versicherers, den Versicherungsnehmer bei vereinbarter vorläufiger Deckung über die Rechtsfolgen einer verspäteten Zahlung der Erstprämie zu belehren.
Kommt es im Anschluß an die vorläufige Deckung des Versicherers nicht zum Abschluß des Versicherungsvertrages über die endgültige Deckung des Risikos und macht der Versicherer die einmalige Prämie für die vorläufige Deckung nicht binnen drei Monaten nach Rechnungsstellung gerichtlich geltend, so ist die Rücktrittsfiktion des § 38 Abs. 1 Satz 2 VVG entgegen dem Wortlaut des Gesetzes nach dessen Sinn und Zweck unanwendbar.