1. Maßgeblich für Kenntnis des Versicherers von einer Anzeigepflichtverletzung ist die Kenntnis desjenigen Mitarbeiters, der mit der Bearbeitung des Falles befasst ist, regelmäßig also des zuständigen Sachbearbeiters in der Leistungsabteilung, zu dessen Aufgabe die Überprüfung der Antragsangeben gehört.
2. Da der Versicherungsnehmer regelmäßig über keine Kenntnisse der Verwaltungsabläufe, insbesondere der Postverteilung, im Geschäftsbreich des Versicherers verfügt, obliegt dem Versicherer insoweit eine sekundäre Darlegungslast.