1. Ein Unfall nach § 1 III AUB 94, § 2 Abs. 1 AUB 61, § 178 VVG liegt nicht vor, wenn der Versicherungsnehmer bei einem Ski-Abfahrtsablauf stürzt, weil ein anderer Skifahrer von oben kommend an ihm vorbeifährt, ihn aber nicht berührt und er sodann auf der Schulter zu Fall kommt, wodurch er einen Riss der Sehnen im Bereich der Rotatorenmanschette erleidet. Ein bloßes Erschrecken und ein unmittelbar darauf beruhender Sturz nur infolge einer ungeschickten Eigenbewegung stellt mangels irregulären Zustandes der Außenwelt keinen Unfall dar.
2. Ist der Sturz auch nicht im Zusammenhang mit einer erhöhten Kraftanstrengung erfolgt, so liegt ebenfalls kein versichertes Ereignis nach dem fiktiven Unfallbegriff des § 1 IV AUB 94, § 2 Ab. 2 a) AUB 61 vor.
Bietet ein Versicherungsunternehmen in der substitutiven privaten Krankenversicherung für denselben Leistungsbereich einen Tarif ohne Wartezeit und einen Tarif mit einer Staffelung an, demzufolge Leistungen während bestimmter Zeiträume nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen erbracht werden, muss es bei einem Tarifwechsel die in dem Tarif ohne Wartezeit zurückgelegte Laufzeit auf die Dauer der Leistungsbeschränkungen anrechnen.
Bei Anpassung des Versicherungsschutzes nach Änderung oder Wegfall der Beihilfeberechtigung darf der Versicherer für die begehrte Aufstockung des Versicherungsschutzes das aktuelle Lebensalter des Versicherten zugrunde legen.
1) Die in den Versicherungsbedingungen vorgesehene Beschränkung von Leistungen des Krankenversicherers auf ärztliche Heilmaßnahmen durch einen niedergelassenen Arzt, die einen Risikoausschluss und keine Obliegenheit enthält, ist wirksam.
2) Ein Arzt, der sich nicht mehr öffentlich erkennbar der Allgemeinheit zur ärztlichen Versorgung in einer selbständigen Praxis anbietet, ist kein niedergelassener Arzt.
a) Vermittelt der Versicherungsmakler dem Kunden eine Lebensversicherung mit Nettopolice, so entfällt seine vereinbarungsgemäß vom Kunden - in Raten - zu zahlende Abschlußprovision nicht dadurch, daß dieser die Versicherung vorzeitig kündigt.
b) Ein formularmäßiger Ausschluß aller Beratungspflichten des Versicherungsmaklers, auch für den vermittelten Vertrag, benachteiligt den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist deswegen jedenfalls in bezug auf diesen Vertrag gemäß § 9 AGBG (jetzt § 307 BGB) unwirksam.
1. Eine Klausel in Versicherungsbedingungen eines privaten Krankenversicherers, die den Versicherungsschutz für psychotherapeutische Maßnahmen auf eine Heilbehandlung durch niedergelassene approbierte Ärzte und Krankenhäuser beschränkt, ist wirksam und stellt keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers dar.
2. Hieran hat sich auch durch das Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) zum 1. Januar 1999 nichts geändert, welches die Berufsbilder des Psychologischen Psychotherapeuten sowie des Kinder und Jugendpsychotherapeuten regelt, auf das privatrechtliche Verhältnis von Versicherungsnehmer und Krankenversicherer indessen keine Auswirkungen hat.
In der privaten Krankenversicherung hat der Versicherer auch solche Gutachten (einschließlich der Identität des Sachverständigen) bekannt zu geben, denen keine körperliche Untersuchung des Versicherten zugrunde liegt.
1.) Eine (individuelle) Vereinbarung eines Versicherungsnehmers in der Krankenhaustagegeldversicherung mit seinem Versicherer, wonach die Versicherungsprämie und die Höhe des Krankenhaustagegelds unverändert bleiben und das Recht des Versicherers auf einseitige Veränderungen des Versicherungsvertrags abbedungen ist, ist weder wegen Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgebot des § 11 Abs. 2 VAG noch wegen Verstoßes gegen das Begünstigungsverbot nach § 81 Abs. 2 S. 4 VAG i.V.m. § 134 BGB unwirksam.
2.) Begehrt der Versicherungsnehmer von seinem Versicherer Abschriften seiner Erklärungen in Bezug auf seinen Versicherungsvertrag, so muss er substanziiert dartun, von welchen seiner Erklärungen er konkret eine Abschrift begehrt. § 3 Abs. 3 VVG gibt dem Versicherungsnehmer keine Rechtsgrundlage dafür, sich Gewissheit darüber zu verschaffen, über welche schriftlichen Erklärungen von ihm die Versicherung verfügt, und deshalb auch keinen Anspruch auf Abschriften "sämtlicher Erklärungen".