"Bei einer vorzeitig gekündigten Kapitallebensversicherung haben die Versicherungsnehmer Anspruch auf den um den Stornoabzug bereinigten vertraglich vereinbarten garantierten Rückkaufswert zuzüglich der Überschussbeteiligung ("versprochene Leistung" bzw. "vereinbarter Betrag" im Sinne der Entscheidung BGH NJW 2005, 3559 unter III und IV 2), mindestens aber auf die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals ohne Stornoabzug (sog. "Mindestbetrag" im Sinne der Entscheidung BGH NJW 2005, 3559 unter III und IV 2). Einen weiteren, von diesen beiden genannten Werten zu unterscheidenden gesetzlichen Rückkaufswert gibt es in diesem Fall nicht."