Der Versicherungsnehmer kann vom Versicherer wegen Beratungsverschuldens beim Abschluß einer Rentenversicherung durch Unterbreitung einer unrealistischen Gewinnprognose nur den Ersatz seines Vertrauensschadens und nicht verlangen, so gestellt zu werden, daß die bei Vertragsschluß in Aussicht gestellte Gewinnbeteiligung gewährt wird.
Der private Rentenversicherer haftet dem Versichererungsnehmer aus c. i. c. auf Rückzahlung der Prämien und Ersatz entgangener Anlagenrendite, sofern er beim Abschluß des Versicherungsvertrages mit Gewinnanteilen geworben hat, die wegen veränderter Lebenserwartung der Bevölkerung erkennbar unrealistisch waren.