Zu den Voraussetzungen der hinreichenden Darlegung des Unfallhergangs. Das schriftliche Schuldanerkenntnis des Fahrers gegenüber dem Unfallgegner am Unfallort entfaltet grundsätzlich keine materiell-rechtlichen Wirkungen zu Lasten des Halters oder des Versicherers. Stellt sich im Prozess heraus, dass der geltend gemachte Fahrzeugschaden nicht durch die behauptete Berührung des gegnerischen Fahrzeugs verursacht worden ist, führt ein schriftliches Schuldanerkenntnis des Fahrers am Unfallort nicht zu dessen Haftung, sondern grundsätzlich nur zur Beweislastumkehr zu Lasten des Anerkennenden.