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JuraForum.deUrteileVorschriftenVVVG§ 102 VVG 

Entscheidungen zu "§ 102 VVG"

Übersicht

OLG-FRANKFURT – Urteil, 7 U 88/05 vom 12.04.2006

1. Ist das versicherte Gebäude mit einem Grundpfandrecht belastet, erstreckt sich dieses gemäß § 1127 Abs. 1 BGB auf die Forderung des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer mit der Folge, dass der Grundpfandgläubiger mit Haftungsbeginn an der mit Eintritt des Versicherungsfalls entstandenen Entschädigungsforderung ein die Verfügungsmacht des Versicherungsnehmers einschränkendes Pfandrecht erwirbt.

2. Zweck der dinglichen Surrogation ist sicher zu stellen, dass dem Realgläubiger der Haftungsgegenstand vollwertig erhalten bleibt und nach Anmeldung seines Grundpfandrechtes nur mit seiner Zustimmung an den Versicherungsnehmer gezahlt werden darf.

3. Das Pfandrecht an den Entschädigungsforderung erlischt jedoch, sobald das versicherte Gebäude wieder hergestellt ist.

BGH – Urteil, IV ZR 212/04 vom 02.03.2005

Der gesetzliche Rangrücktritt des § 104 Satz 2 VVG dient dem Schutz aller Grundpfandgläubiger, die nach § 102 Abs. 1 Satz 2 VVG privilegiert sind. Er greift unabhängig davon ein, ob der Versicherer die von ihm geschuldete Leistung an den vorrangigen Grundpfandgläubiger ganz oder nur zum Teil erbracht hat.

OLG-HAMM – Beschluss, 15 W 105/01 vom 18.06.2002

1) Erbringt der im Verhältnis zum Versicherungsnehmer leistungsfreie Feuerversicherer aufgrund des § 102 VVG die Versicherungsleistung an einen Grundpfandrechtsgläubiger, so tritt der gesetzliche Übergang des Grundpfandrechts auf den Versicherer nach § 104 S. 1 VVG auch dann ein, wenn Belastungsgegenstand ein Erbbaurecht ist.

2) Der gesetzliche Rangrücktritt nach § 104 S. 2 WG des auf den Versicherer übergegangenen Grundpfandrechts gegenüber einem nach den §§ 102, 103 VVG privilegierten nachrangigen Gläubiger (hier: der Grundstückseigentümer in Ansehung der für ihn eingetragenen Erbbauzinsreallast und der Vormerkung auf eine Reallast für einen erhöhten Erbbauzins) entsteht auch dann, wenn die gesamte Versicherungsleistung an den vorrangigen Grundpfandrechtsgläubiger ausgeschüttet worden ist. Dies gilt unabhängig davon, ob der nachrangige Gläubiger ohne den Brandschaden mit Erfolg Befriedigung aus dem Erbbaurecht hätte erlangen können.

OLG-HAMM – Urteil, 20 U 43/05 vom 11.10.2006


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