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Entscheidungen zu "§ 2 Abs. 2 VV 2100 zu"

Übersicht

BGH – Urteil, I ZR 261/02 vom 30.09.2004

Ein Rechtsanwalt, der für eine telefonische Rechtsberatung einen Minutenpreis vereinbart, verstößt damit nicht notwendig gegen das Verbot der Gebührenunter- oder -überschreitung (im Anschluß an BGHZ 152, 153 - Anwalts-Hotline). Er muß jedoch in der Werbung für die telefonische Rechtsberatung auf nicht selbstverständliche Einschränkungen und Besonderheiten der Berechnung hinweisen (hier: Streitwertgrenze für Minutenpreis; Berechnung des Minutenpreises auch für Gesprächsunterbrechungen zum Zwecke des Recherchierens).

Entscheidungen zu weiteren Paragraphen

  • § 2 Abs. 2 VV 2100 zu

Gesetze

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