Die Höhe der Entschädigung bei einer Auskunftsklage der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes gemäß § 61 Abs. 2 ArbGG ist in der Regel mit 80 % der erwarteten Beitragssumme zu berechnen. Eine generelle Bemessung mit 25 % widerspricht den Zwecken der Vorschrift, einerseits Druck auf tarifunterworfene Arbeitgeber auszuüben, wahrheitsgemäße Auskünfte zu erteilen, und andererseits im Interesse der Prozesswirtschaftlichkeit nicht von vornherein den Gläubiger dazu zu zwingen, neben der Auskunftsklage noch eine (Mindest-)Beitragsklage zu erheben.