Auch in der Zeit vor dem 01.01.1999 gehörten Abfindungen, die von einem baugwerblichen Arbeitgeber an einen Arbeitnehmer aus Anlaß von dessen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt wurden, nicht zum Bruttolohn iSv § 24 Abs. 2 VTV/Bau und waren damit nicht Teil der betrieblichen Bruttolohnsumme als Bemessungsgröße für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes.