Ein Betrieb, von dem arbeitszeitlich überwiegend von Drittunternehmen bezogene Tür- und Fensterelemente eingebaut werden, ist nicht deshalb als Betrieb des Glaserhandwerks vom betrieblichen Geltungsbereich der Bautarifverträge ausgenommen, weil einer der beiden beschäftigten Arbeitnehmer, der keine abgeschlossene Ausbildung im Glaserhandwerk besitzt, vor seiner Tätigkeit im Betrieb jahrelang in einer Glaserei tätig war.
Ein Betrieb, von dem arbeitszeitlich überwiegend Schleifarbeiten an Böden zur Vorbereitung anschließender Parkettverlegung durch Betriebe des Parkettlegerhandwerks durchgeführt werden, ist ein baugewerblicher Betrieb im Sinne der betrieblichen Geltungsbereichsbestimmungen der Bautarifverträge.
1. Das Verlegen von Laminat gehört nach Herkommen und Üblichkeit auch zu den Tätigkeiten, die von Betrieben des Maler- und Lackiererhandwerks durchgeführt werden.
2. Ein Betrieb, von dem, bezogen auf ein Kalenderjahr, arbeitszeitlich überwiegend Anstricharbeiten, Putzarbeiten und Laminatverlegearbeiten durchgeführt werden, zählt zu den vom betrieblichen Geltungsbereich der Bautarfverträge ausdrücklich ausgenommenen Betrieben des Maler- und Lackiererhandwerks, soweit die Putzarbeiten allein oder in Zusammenrechnung mit anderen vom Betrieb durchgeführten, in § 1 Abs.2 Abschn. IV und V VTV/Bau genannten Tätigkeiten nicht arbeitszeitlich überwiegend durchgeführt werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn Anstricharbeiten mehr als 20% der Gesamtarbeitszeit ausmachen.
Ein Betrieb, von dem arbeitszeitlich überwiegend Treppen hergestellt und diese hergestellten Treppen eingebaut werden, führt Zimmererarbeiten durch und wird deshalb vom betrieblichen Geltungsbereich der für allgemeinverbindlich erklärten Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes erfasst. Dass es sich beim Treppenbau auch um Tätigkeiten des Schreinerhandwerks handelt, ist unerheblich, weil vom Geltungsbereich der Bautarifverträge seit 01. Januar 1996 auch Betriebe des Schreinerhandwerks erfasst werden, die Zimmererarbeiten durchführen.
1. Betriebe, von denen arbeitszeitlich überwiegend Abbrucharbeiten durchgeführt werden, werden nur unter den Voraussetzungen der Einschränkungsklausel der Allgemeinverbindlicherklärung für Abbruchbetriebe von der Allgemeinverbindlichkeit der Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes erfasst.
2. Behauptet ein von der ZVK/Bau auf Zahlung von Sozialkassenbeiträgen in Anspruch genommener, nicht tarifgebundener Arbeitgeber, von seinem Betrieb würden arbeitszeitlich überwiegend Abbrucharbeiten durchgeführt, obliegt es der ZVK/Bau die Tatsachen darzulegen und im Streitfall auch zu beweisen, aus denen sich herleiten läßt, dass der Betrieb von dem für allgemeinverbindlich erklärten betrieblichen Geltungsbereich der Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes erfasst wird (Abgrenzung zu BAG 25. Januar 2005 - 9 AZR 44/04 - EzA § 1 AEnzG Nr. 8).
Ein Betrieb, der ausschließlich in Steinbrüchen Bohrarbeiten zur Vorbereitung von Sprengungen durchführt, ist kein Betrieb des Baugewerbes iSd für allgemeinverbindlich erklärten tariflichen Regelungen des Baugewerbes (Anschluss an BAG 03. August 2005 - 10 AZR 561/01).
1. Tarifverträge, die auf Arbeitnehmerseite von der Christlichen Gewerkschaft Deutschlands (CGD) abgeschlossen worden waren, sind von anfang an nichtig, nachdem rechtskräftig feststeht (ArbG Gera v. 17. Oktober 2002 - 2 BV 3/00), dass die CGD keine Gewerkschaft im arbeitsrechtlichen Sinne und damit nicht tariffähig ist.
2. Es bleibt unentschieden, ob Tarifverträge, die die CGD "in Tarifgemeinschaft" mit dem Deutschen Handels- und Industrieangestelltenverband (DHV) abgeschlossen hatte, insgesamt nichtig sind oder ob diese Tarifverträge, sowit sie den DHV und seine Mitglieder betreffen, wirksam bleiben.
3. Ist ein Arbeitgeber kraft Allgemeinverbindlichkeit an die aufgrund der betrieblichen Tätigkeit einschlägigen Sozialkassemtarifvertäge des Baugewerbes und gleichzeitig an andere, aufgrund der betrieblichen Tätigkeit gleichfalls einschlägige Tarifverträge kraft Mitgliedschaft gebunden, so gelten, jedenfalls soweit die beschäftigten Arbeitnehmer nicht ebenfalls kraft Mitgliedschaft an den anderen Tarifvertrag gebunden sind,allein die Bautarifverträge. Deshalb schuldet der Arbeitgeber Zahlung von Sozialkassenbeiträgen (Bestätigung des Kammerurteils v. 14. Juli 2002 - 16 Sa 530/02 - DB 2004, 1786)
1. Werden von einem Betrieb Zäune, Spielgeräte; Pergolen und Fahrradständer in den Boden einbetoniert oder sonstwie eingelassen, handelt es sich dabei um bauliche Leistungen iSv § 1 Abs.2 VTV/Bau
2. Behauptet die ZVK/Bau im Rechtsstreit mit einem Arbeitgeber um Verpflichtungen aus den Sozialkassentarifverträge des Baugewerbe, im einzelnen angeführte, als baulich zu qualifizierende Leistungen seien von den beschäftigten Arbeitnehmern kalenderjährlich arbeitszeitlich überwiegend ausgeführt worden, stellt die ZVK dies durch Benennung der beschäftigten Arbeitnehmer unter Beweis und tritt der Arbeitgeber diesem Vorbringen mit einer ins einzelnen gehenden Aufstellung der Stundenleistungen der Arbeitnehmer entgegen, die ein Überwiegen nichtbaulicher Leistungen ergibt, ist in der Regel eine Beweisaufnahme durch Vernehmung der benannten Arbeitnehmer durchzuführen.