Nur der Leitsatz der Entscheidung ist zur Veröffentlichung bestimmt.
Die den Steuersatz für nichtnatürliche Personen regelnde Vorschrift des § 10 Nr. 2 VStG ist ebenso wie die übrigen Regelungen des VStG weiterhin auf alle bis zum 31. Dezember 1996 verwirklichten Tatbestände anzuwenden.
VStG § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 10 Nr. 1 und 2
GG Art. 3 Abs. 1