Zur Frage der Aufrechnung oder Saldierung der Ansprüche des Werkunternehmers nach § 8 Nr. 2 Abs. 2 Satz 1 VOB/B (Vergütung) und des Bestellers nach § 8 Nr. 2 Abs. 2 Satz 2 VOB/B (Schadenersatz) im Gesamtvollstreckungsverfahren.
1. Ist für die Erbringung von Bauleistungen die Geltung der VOB/B vereinbart, so zerfällt der Bauvertrag, falls dieser vom Auftraggeber wegen Insolvenz des Auftragnehmers gekündigt wird, in einen erfüllten Teil, für den grundsätzlich die vereinbarte Vergütung zu zahlen ist, und in einen nicht ausgeführten Teil, für den an die Stelle des Erfüllungs- ein Schadensersatzanspruch tritt (§ 8 Nr. 2 Abs. 2 i. V. m. § 6 Nr. 5 VOB/B).
2. Im Ergebnis gilt nichts anderes, wenn es zwar nicht zu einer Kündigung, aber zu einer einvernehmlichen Vertragsaufhebung gekommen ist, die auf der Insolvenz beruht.