Ein nichtiges Scheingeschäft liegt nicht vor, wenn die Vertragspartner den Vertrag unter einem Vorbehalt abgeschlossen haben. Eine befreiende Schuldübernahme setzt stets den Willen des Gläubigers voraus, einen Schuldner aus der Haftung zu entlassen. Der Wille muss deutlich zum Ausdruck gebracht werden. Übermittelt der Auftraggeber dem Auftragnehmer wunschgemäß die "momentane Abrechnungssituation" über ein Bauvorhaben, liegt darin ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis.
1. Wenn eine kalendermäßig bestimmte verbindliche Ausführungsfrist durch Zusatzaufträge verlängert wird, ist der Fertigstellungstermin nicht mehr nach dem Kalender bestimmt, so daß der Auftragnehmer erst durch Mahnung nach Fälligkeit in Verzug gerät.
2. Ein Schadenersatzanspruch wegen unzureichender Besetzung der Baustelle setzt Verzug des Auftragnehmers, jedenfalls aber ein hinreichend bestimmtes Abhilfeverlangen des Auftraggebers voraus.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.5.2000 - 22 U 214/99
rechtskräftig