1. Die Festsetzungsverjährung für den Anspruch der Gemeinde auf Erstattung der Grundstücksanschlusskosten beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem - nach betriebsfertiger Herstellung des Grundstücksanschlusses - der Aufwand nach Eingang der letzten sachlich richtigen Unternehmerrechnung berechenbar ist.
2. Der Lauf der Frist für die Festsetzungsverjährung beginnt auch dann mit Eingang der letzten sachlich richtigen Unternehmerrechnung, wenn sich der Eingang nicht unerheblich verzögert; dies gilt jedenfalls dann, wenn die Gemeinde alles Zumutbare veranlasst hat, um die Schlussrechnung so bald wie möglich zu erhalten, d.h. wenn sie den verspäteten Rechnungseingang nicht zu vertreten hat.
3. Die Vorschrift des § 14 Nr. 4 VOB/B, die der Gemeinde gegenüber dem Unternehmer das Recht gibt, bei verzögerter Vorlage der Schlussrechnung diese selbst zu erstellen, hat keinen Einfluss auf den Beginn der Festsetzungsverjährung im Abgabenverhältnis zwischen Gemeinde und kostenerstattungspflichtigem Bürger.
a) Erstellt der Auftraggeber gemäß § 14 Nr. 4 VOB/B selbst eine Schlußrechnung, müssen darin die Leistungen auf der Grundlage des abgeschlossenen Vertrages abgerechnet werden.
b) Liegt für die Abrechnung eines Einheitspreisvertrages ein Aufmaß noch nicht vor und ist es zur Ermittlung der Positionspreise notwendig, muß der Auftraggeber es selbst nehmen und seiner Berechnung zugrunde legen. Die Kosten für Aufmaß und Abrechnung trägt der Auftragnehmer unter den Voraussetzungen des § 14 Nr. 4 VOB/B.
c) Die durch den Auftraggeber abgerechnete Forderung wird in dem Zeitpunkt fällig, in dem die Rechnung dem Auftragnehmer zugeht.