1. Auf die vertragliche Erbringung von Ingenieurleistungen ist die VOB/B - und damit die zweijährige Verjährungsfrist nach § 13 Nr. 4 (1) VOB/B - grundsätzlich nicht aufgrund einer pauschalen Bezugnahme auf die VOB/B in den Vertragsunterlagen anwendbar.
2. Die Verjährung eines aus Mängeln des Ingenieurwerks hergeleiteten Ersatzanspruchs des Bestellers gegen den Ingenieur kann gehemmt sein, wenn dieser den Besteller nicht nur bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegen Dritte, insbesondere Bauunternehmer unterstützt, sondern die Prüfung des Werks eines Dritten auf Mängel durch den Ingenieur aus sachlichen Gründen das eigene Werk mit einbeziehen muss und er damit zu rechnen hat, dass sein Vertragspartner auch diese Prüfung erwartet.
3. Die für das Architektenrecht geltenden Grundsätze der sog. Sekundärhaftung, wonach der Architekt dem Auftraggeber bei Verstößen gegen die Hinweis- und Aufklärungspflicht über die Ursachen von Baumängeln wegen positiver Vertragsverletzung auf Schadensersatz verpflichtet sein kann, können auf einen mit der Erbringung umfassender Ingenieurleistungen beauftragten Ingenieur übertragen werden.
Die Verjährungsfristen nach § 13 Nr. 4 VOB/B oder nach § 13 Nr. 7 Abs. 3 VOB/B sind nach einer Kündigung oder Teilkündigung eines Bauvertrages auf Ansprüche aus § 4 Nr. 7 Satz 1 und Satz 2 VOB/B, die nach der Kündigung erhalten bleiben, grundsätzlich erst anwendbar, wenn die bis zur Kündigung erbrachte Leistung abgenommen worden ist.
a) Nach der Kündigung hat der Auftragnehmer einen Anspruch gegen den Auftraggeber auf Abnahme, wenn die von ihm bis zur Kündigung erbrachte Leistung die Voraussetzungen für die Abnahmepflicht des Auftraggebers erfüllt.
b) Die Abnahme der durch die Kündigung beschränkten vertraglich geschuldeten Werkleistung beendet das Erfüllungsstadium des gekündigten Vertrages und führt die Erfüllungswirkungen der Werkleistung herbei.
Im VOB/B-Vertrag kann der Auftragnehmer nach § 8 Nr. 6 VOB/B i.V.m. § 12 Nr. 4 und Nr. 6 VOB/B Abnahme und Aufmaß verlangen, es sei denn, der Auftraggeber ist nach § 12 Nr. 3 VOB/B berechtigt, die Abnahme zu verweigern.
Eine fiktive Abnahme nach § 12 Nr. 5 VOB/B kommt bei einem gekündigten VOB/B-Vertrag nicht in Betracht.
Ein Bedenkenhinweis des Auftragnehmers hinsichtlich der Planung des Architekten kann grundsätzlich nur dann zur Haftungsfreistellung des Auftragnehmers führen, wenn bereits die vertraglich vereinbarte Planung des Architekten fehlerhaft ist. Ordnet hingegen der Architekt gegenüber der vereinbarten fehlerfreien Planung vertragswidrige, zu Fehlern führende Änderungen an, entlastet der Bedenkenhinweis den Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber regelmäßig nicht von der Haftung für die Abweichung der Bauausführung von der vereinbarten Planung.