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JuraForum.deUrteileVorschriftenVVOB/A§ 11 Nr. 1 Abs. 1 S. 1 VOB/A 

Entscheidungen zu "§ 11 Nr. 1 Abs. 1 S. 1 VOB/A"

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OLG-NAUMBURG – Urteil, 1 U 119/02 vom 29.04.2003

1. Zweck der nach § 24 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A zulässigen Bietergespräche ist die Unterrichtung des Auftraggebers u.a. über die vom jeweiligen Bieter geplante Art der Durchführung der Baumaßnahmen, z.Bsp. die Aufklärung der vom jeweiligen Bieter beabsichtigten Ausführungsfristen. Die Aufklärung hat dem gemäß passiv zu erfolgen, d.h. ohne dass der Auftraggeber dem Bieter neue, von den Verdingungsunterlagen abweichende Vorgaben (hier: Verkürzung von Einzelfristen) macht und deren "Bestätigung" abfragt.

2. Ein Schadenersatzanspruch eines Bieters gegen den Auftraggeber kann nicht erfolgreich darauf gestützt werden, dass die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit durch den Auftraggeber nach § 25 Nr. 3 Abs. 3 S. 2 und 3 VOB/A (4. Wertungsstufe) objektiv fehlerhaft war. Das Risiko einer Fehleinschätzung des Auftraggebers ist dem Vergabeverfahren immanent; die gerichtliche Nachprüfung vergaberechtlicher Entscheidungen dient dem gegenüber nur dem Schutz des Vertrauens des Bieters dahin, dass die bestehende Aussicht auf Amortisation seiner mit der Teilnahme am Verfahren verbundenen Aufwendungen nicht durch zusätzliche Risiken beeinträchtigt wird, die in vergaberechtlichen Bestimmungen keine Grundlage finden.

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