1) Es entspricht dem Leitbild des Gerichtsvollziehers, während der gesetzlich festgelegten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit primär Aufgaben zu erfüllen, die im Rahmen der ihm eigentlich obliegenden hoheitlichen Aufgabenstellung liegen, und delegierbare Büroarbeiten auch tatsächlich auf eine Bürohilfskraft zu übertragen.
2) Maßgeblich für den als "entstanden" abzugeltenden notwendigen durchschnittlichen Personalkostenaufwand sind die Personalkosten, die bei pauschalierender und typisierender Betrachtung für ein ordnungsgemäß arbeitendes Gerichtsvollzieherbüro - auch unter dem Blickwinkel der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit - objektiv erforderlich sind (a.A. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.1995, Az. 4 S 93/93).
1) Es entspricht dem Leitbild des Gerichtsvollziehers, während der gesetzlich festgelegten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit primär Aufgaben zu erfüllen, die im Rahmen der ihm eigentlich obliegenden hoheitlichen Aufgabenstellung liegen, und delegierbare Büroarbeiten auch tatsächlich auf eine Bürohilfskraft zu übertragen.
2) Maßgeblich für den als "entstanden" abzugeltenden notwendigen durchschnittlichen Personalkostenaufwand sind die Personalkosten, die bei pauschalierender und typisierender Betrachtung für ein ordnungsgemäß arbeitendes Gerichtsvollzieherbüro - auch unter dem Blickwinkel der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit - objektiv erforderlich sind (a.A. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.1995, Az. 4 S 93/93).
1) Es entspricht dem Leitbild des Gerichtsvollziehers, während der gesetzlich festgelegten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit primär Aufgaben zu erfüllen, die im Rahmen der ihm eigentlich obliegenden hoheitlichen Aufgabenstellung liegen, und delegierbare Büroarbeiten auch tatsächlich auf eine Bürohilfskraft zu übertragen.
2) Maßgeblich für den als "entstanden" abzugeltenden notwendigen durchschnittlichen Personalkostenaufwand sind die Personalkosten, die bei pauschalierender und typisierender Betrachtung für ein ordnungsgemäß arbeitendes Gerichtsvollzieherbüro - auch unter dem Blickwinkel der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit - objektiv erforderlich sind (a.A. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.1995, Az. 4 S 93/93).
1) Es entspricht dem Leitbild des Gerichtsvollziehers, während der gesetzlich festgelegten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit primär Aufgaben zu erfüllen, die im Rahmen der ihm eigentlich obliegenden hoheitlichen Aufgabenstellung liegen, und delegierbare Büroarbeiten auch tatsächlich auf eine Bürohilfskraft zu übertragen.
2) Maßgeblich für den als "entstanden" abzugeltenden notwendigen durchschnittlichen Personalkostenaufwand sind die Personalkosten, die bei pauschalierender und typisierender Betrachtung für ein ordnungsgemäß arbeitendes Gerichtsvollzieherbüro - auch unter dem Blickwinkel der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit - objektiv erforderlich sind (a.A. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.1995, Az. 4 S 93/93).