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JuraForum.deUrteileVorschriftenVVHB 84§ 11 VHB 84 

Entscheidungen zu "§ 11 VHB 84"

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OLG-DUESSELDORF – Urteil, 4 U 180/99 vom 05.09.2000

Leitsatz:

§ 11 VHB 84, Geschäftsplanmäßige Erklärung zur Hausratversicherung

Erklären der Versicherungsnehmer und seine Ehefrau dem Versicherer, daß der Hausratversicherungsvertrag wegen ihrer bevorstehenden Scheidung ab denn Umzug der Ehefrau in eine neue Wohnung auf sie übergehen soll, so besteht der Versicherungsvertrag bis zum mitgeteilten Tag des geplanten Umzugs unverändert für die gemeinsame Wohnung fort mit der Folge, daß der Versicherungsnehmer, der vorher eine andere Wohnung bezieht, dort nach der geschäftsplanmäßigen Erklärung der Hausratversicherer Versicherungsschutz bis zum Umzugstermin der Frau hat.

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