1. Der aus dem Vergütungsanspruch des vorläufigen Vergleichsverwalters herrührende Vorsteueranspruch der Gemeinschuldnerin stellt einen bereits vor Eröffnung des Konkursverfahrens begründeten Vermögensanspruch dar, gegen den das FA mit Steuerforderungen aus der Zeit vor Konkurseröffnung aufrechnen kann.
2. Eine Aufrechnungslage, die zwischen Erlaß des allgemeinen Veräußerungsverbots und der Eröffnung des Konkursverfahrens zustande kommt, fällt nicht unter das Aufrechnungsverbot des § 55 Nr. 1 KO.
AO 1977 §§ 226, 251
KO § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 55 Nr. 1, § 58 Nr. 2, § 106 Abs. 1 Satz 2
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1
VglO § 11 Abs. 2, §§ 12, 43, 59, 103, 105