Die Leitungswasserversicherung beschränkt sich nicht auf die Zu- oder Ableitungsrohre der öffentlichen Wasserversorgung.
Die sog. Rohrbruchversicherung betrifft ein gesondertes, von dem nach Maßgabe der §§ 4 Nr. 1 b, 6 versicherten Leitungswasserrisiko zu unterscheidendes Risiko. "Bruch" benennt dabei, anders als "Leitungswasser", nicht eine versicherte Gefahr, sondern eine Erscheinungsform des Sachschadens.
Nur beim Versuch einer Täuschung über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung tatsächlich von Bedeutung sind, sieht § 21 Nr. 1 VGB 88 Leistungsfreiheit vor.