Der Berechtigte ist bei der Restitution eines Grundstücks in der Form eines Unternehmensrests nicht zum Wertausgleich nach § 7 VermG, sondern nur zur Ablösung von Verbindlichkeiten nach Maßgabe von § 6 Abs. 6a Satz 2 VermG verpflichtet.
Zu den Voraussetzungen, unter denen sich einem Vertrag über die Veräußerung eines Unternehmens durch die Treuhandanstalt (heute: Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben) eine Pflicht zur Duldung der Rückübertragung von Teilen des erworbenen Vermögenswerts entnehmen lässt, wenn der Vertrag keine ausdrückliche Duldungsverpflichtung i.S. des § 3 c Abs. 1 Satz 1 VermG enthält.
Ein Grundstück ist nicht im Sinne des § 5 Abs, 1 Buchst. c VermG im komplexen Siedlungsbau verwendet worden, wenn lediglich eine äußerlich abgegrenzte Mehrheit von Einfamilienhäusern mit den üblichen gemeinsamen Erschließungsmerkmalen (gemeinsame Ver- und Entsorgung; Erschließung durch dieselbe Straße) errichtet wurde. Erforderlich ist darüber hinaus die Entstehung einer Siedlung mit Gemeinschaftseinrichtungen und/oder gemeinschaftlich genutzten Flächen.
Urteil des 7. Senats vom 10. Juni 1998 - BVerwG 7 C 27.97 -
I. VG Schwerin vom 20.03.1997 - Az.: VG 3 A 1104/94 -