Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben bleibt auch dann Verfügungsberechtigte im Sinne des § 6 Abs. 6 a Satz 1 Halbsatz 2 VermG, wenn sie die Anteile an dem Unternehmen veräußert hat, in dem das geschädigte Unternehmen aufgegangen war.
1. Die in § 2 Abs. 1 Satz 2 URüV genannten Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, um die Vergleichbarkeit des zurückgeforderten Unternehmens oder Unternehmensteils auszuschließen.
2. Das in § 2 Abs. 1 Satz 2 URüV aufgestellte Erfordernis einer erheblichen Kapitalzufuhr konkretisiert das durch § 6 Abs. 1 Satz 3 2. Alt VermG vorgegebene Prinzip der restitutionswahrenden Surrogation.
Urteil des 7. Senats vom 25. August 1999 - BVerwG 7 C 33.98 -
I. VG Dresden vom 18.12.1997 - Az.: VG 1 K 1524/95 -