Der Befehl Nr. 64 der sowjetischen Militäradministration vom 17. April 1948 enthielt in Nummer 5 das Verbot nach dessen Inkrafttreten auf der Grundlage des Befehls Nr. 124 Vermögenswerte zu sequestrieren und bisher nicht sequestrierte Vermögenswerte zu enteignen.
Die Kenntnisnahme vorgelegter Enteignungslisten durch die sowjetische Besatzungsmacht beinhaltet keine nachträgliche Freigabe der enteigneten Vermögenswerte vom Sequestrierungsverbot nach Nummer 5 des SMAD-Befehls Nr. 64.
Der Restitutionsausschlussgrund der Betriebsnotwendigkeit (§ 5 Abs. 1 Buchst. d VermG) kommt Unternehmen nicht zugute, die sich in Liquidation befinden.
Die Rückübertragung eines für eine ausländische Gesandtschaft genutzten Grundstücks an die Rechtsnachfolger eines früheren Eigentümers nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes verstößt jedenfalls dann nicht gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts, wenn der ausländische Staat zu keinem Zeitpunkt das Eigentum an dem Grundstück wirksam erworben hat, sondern ledig-lich im Grundbuch eingetragen ist (Bucheigentümer). Die Rückübertragung ist deswegen nicht nach § 4 Abs. 1 VermG unmöglich.
Wurde die sonst übliche Ermäßigung der Hauszinssteuer nur deswegen versagt, weil die Nacherben Juden waren, liegt auch in der Person des selbst nicht zum Kreis der Kollektivverfolgten gehörenden Vorerben eine Verfolgung aus rassischen Gründen i.S.d. § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG vor.
Beschluß des 8. Senats vom 17. Mai 1999 - BVerwG 8 B 178.98 -
I. VG Berlin vom 02.04.1998 - Az.: VG 29 A 131.97 - VIZ 1999, 33