Ein Anspruch ist gemäß § 30 Abs. 1 Sätze 1 und 5 VermG auch dann bei der zuständigen Behörde geltend gemacht worden, wenn er bei einer nach § 2 Abs. 2 der Anmeldeverordnung zuständigen Behörde angemeldet worden ist. Hieran ändert es nichts, wenn die Anmeldung nach Ablauf der in der Anmeldeverordnung bestimmten Frist, aber innerhalb der Frist des § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG vorgenommen worden ist.
Ein Antrag auf Rückübertragung eines Grundstücks kann fristwahrend wirken, wenn das Grundstück im Anmeldeschreiben mit einer falschen Hausnummer bezeichnet und dieser Fehler aufgrund näherer Angaben zum Berechtigten und zum Belegenheitsort für die Behörde erkennbar war.
Urteil des 7. Senats vom 5. Oktober 2000 - BVerwG 7 C 8.00
I. VG Chemnitz vom 16.06.99 - Az.: VG 5 K 2258/98 -