Nur der staatliche Verwalter gem. § 1 Abs. 4 VermG hat im Verhältnis zum Berechtigten (=Restitutionsgläubiger) eine echte Treuhänderstellung inne, die die analoge Anwendung des Auftragsrechts rechtfertigt. Zwischen dem Verwalter, der im Auftrag eines Restitutionsschuldners (Verfügungsberechtigten) handelt, und dem Restitutionsgläubiger bestehen keine Rechtsbeziehungen, die eine analoge Anwendung des Auftragsrechts rechtfertigten.