1. Der Bescheid gemäß Art. 14 Abs. 6 Satz 6 2. VermRÄndG über die Kündigung der Sicherungshypothek nach § 18 Abs. 1 Satz 3 VermG (F. 1991) ist dinglicher Titel auf Duldung der Zwangsvollstreckung wegen der in der Hypothek genannten Geldsumme aus dem Grundstück.
2. Eines besonderen Leistungsbescheides für die durch Kündigung fällig gestellte Forderung bedarf es insofern nicht.
Beschluß des 8. Senats vom 8. März 1999 - BVerwG 8 B 252.98 -
I. VG Berlin vom 11.09.1998 - Az.: VG 25 A 326.95 -