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Entscheidungen zu "§ 21 VerlG"

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OLG-MUENCHEN – Urteil, 29 U 4666/00 vom 02.08.2001

1. Wird der Ladenverkaufspreis eines Taschenbuches vom Verlag unberechtigterweise herabgesetzt (hier: von DM 16,90 auf DM 5,-), so macht er sich nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung schadensersatzpflichtig.

2. Der Schaden des prozentual am Umsatz beteiligten Autors bemißt sich danach, wieviele Exemplare des Taschenbuches zu dem nicht herabgesetzten Ladenverkaufspreis abgesetzt worden wären. Bewirkt die Preisherabsetzung eine deutliche Steigerung des Absatzes (hier: von etwa 20.000 auf über 1,25 Millionen Exemplare innerhalb eines Zeitraums von einem Monat), kann der Autor seinen Schaden nicht unter Zugrundelegung des nicht herabgesetzten Ladenpreises (DM 16,90) und der tatsächlich zu DM 5,- abgesetzten Anzahl an Büchern berechnen, wenn davon ausgegangen werden muß, daß ein entsprechend hoher Absatz ohne die Preisherabsetzung nicht zu erzielen gewesen wäre.

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