Dem sachlichen Anwendungsbereich des VerkFIBerG unterfallen auch Flächen, die nach einer Enteignung in der DDR für Verkehrszwecke in Anspruch genommen worden sind im Wege der Restitution nach dem Vermögensgesetz zurückübereignet worden sind.
Das Verkehrsflächenbereinigungsgesetz ist nicht anzuwenden, wenn das private Grundstück bereits vor dem 9. Mai 1945 für die Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe in Anspruch genommen worden ist.