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JuraForum.deUrteileVorschriftenVVerfO Art. 91§ 3 VerfO Art. 91 

Entscheidungen zu "§ 3 VerfO Art. 91"

Übersicht

EUGH – Beschluss, 352/87 vom 27.04.1988

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die strikte Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Verfahrensfristen entspricht dem Erfordernis der Rechtssicherheit und der Notwendigkeit, jede Diskriminierung oder willkürliche Behandlung bei der Gewährung von Rechtsschutz zu vermeiden. Eine Ausnahme ist nur möglich, wenn ein Zufall oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt.

EUGH – Beschluss, 219/80 vom 08.07.1981


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