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JuraForum.deUrteileVorschriftenVVerfO Art. 112§ 1 VerfO Art. 112 

Entscheidungen zu "§ 1 VerfO Art. 112"

Übersicht

EUGH – Urteil, C-91/95 P vom 24.10.1996

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Daß in einer Rechtsmittelschrift entgegen den Bestimmungen des Artikels 112 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes nicht die anderen Parteien des Verfahrens vor dem Gericht bezeichnet und nicht der Tag angegeben worden ist, an dem das angefochtene Urteil den Rechtsmittelführern zugestellt worden ist, genügt nicht, um das Rechtsmittel unzulässig zu machen, wenn zum einen nicht nachgewiesen worden ist, daß diesen anderen Parteien wegen ihrer Nichtnennung ein Schaden entstanden ist, und zum anderen das Rechtsmittel innerhalb der vorgesehenen Frist eingelegt worden ist.

2. Gemäß Artikel 168a EG-Vertrag und Artikel 51 der Satzung des Gerichtshofes kann ein Rechtsmittel nur auf Gründe gestützt werden, die sich auf die Verletzung von Rechtsvorschriften beziehen und jede Tatsachenwürdigung ausschließen.

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  • § 1 VerfO Art. 112

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