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JuraForum.deUrteileVorschriftenVVereinsG§ 4 Abs. 4 VereinsG 

Entscheidungen zu "§ 4 Abs. 4 VereinsG"

Übersicht

OVG-BREMEN – Beschluss, 1 S 332/05 vom 06.12.2005

Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen das Verbot eines Vereins und die Beschlagnahme seines Vermögens (hier: durch das Bundesverwaltungsgericht) wirkt ex tunc. Die einem Dritten gegenüber ergangene richterliche Anordnung (hier: des Verwaltungsgerichts) über die Durchsuchung und die Sicherstellung von in seinem Gewahrsam befindlichen Vereinsvermögen nach § 10 Abs. 2 VereinsG wird deshalb auch dann nachträglich rechtswidrig, wenn der Beschluss über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung erst nach Abschluss der angeordneten Vollzugsmaßnahmen ergeht. In einem gegen die Anordnung des Verwaltungsgerichts angestrengten Beschwerdeverfahren ist daher festzustellen, dass die richterliche Anordnung rechtswidrig war.

BAYERISCHER-VGH – Beschluss, 4 C 02.2478 vom 11.12.2002

Eine richterliche Beschlagnahmeanordnung im vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren (§ 4 Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 VereinsG) ist nicht hinreichend bestimmt, wenn sie mit der Durchsuchungsanordnung gegenüber einem Mitglied oder Hintermann des Vereins verbunden und vorweg auf alle aufgefundenen Gegenstände erstreckt wird, die im Ermittlungsverfahren gegen den Verein von Bedeutung sein können.

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Beschluss, 5 E 112/02 vom 04.09.2002

Zur Bezeichnung der beschlagnahmefähigen Beweismittel in einem verwaltungsgerichtlichen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss, der im Rahmen vereinsrechtlicher Ermittlungsverfahren ergeht.

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Beschluss, 5 E 993/01 vom 23.08.2002

Zur Rechtmäßigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses im Rahmen vereinsrechtlicher Ermittlungsverfahren.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 1 S 10/02 vom 14.05.2002

1. Die zulässigen Rechtsmittel gegen eine im vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren gemäß § 4 Abs. 2 S. 1, Abs. 4 S. 1 und 2 VereinsG ergangene richterliche Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung bestimmen sich in Ermangelung spezieller vereinsrechtlicher Regelungen nach der Verwaltungsgerichtsordnung.

2. Das Rechtsschutzinteresse für eine Beschwerde gegen eine solche Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung ist mit dem Vollzug der Durchsuchung und der Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände nicht entfallen. Effektiver Grundrechtsschutz gebietet es in diesen Fällen, dass der Betroffene Gelegenheit erhält, die Berichtigung des schwerwiegenden - wenn auch tatsächlich nicht mehr fortwirkenden - Grundrechtseingriffs gerichtlich klären zu lassen (vgl. BVerfG <Zweiter Senat>, Beschluss vom 30.04.1997, BVerfGE 96, 27, 41; BVerfG <2. Kammer des Zweiten Senats>, Beschluss vom 15.07.1998, NJW 1999, 273).

3. Will die Verbotsbehörde im vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 VereinsG zur Hilfe verpflichteten Behörden nicht nur um einzelne konkrete Ermittlungshandlungen ersuchen, sondern ihnen einen Spielraum bei der Durchführung der Ermittlungen einräumen, muss sie dies in ihrem Ermittlungsersuchen hinreichend deutlich zum Ausdruck bringen.

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