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JuraForum.deUrteileVorschriftenVVereinsG§ 4 Abs. 2 VereinsG 

Entscheidungen zu "§ 4 Abs. 2 VereinsG"

Übersicht

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 11 OB 398/08 vom 19.02.2009

In der richterlichen Anordnung müssen die beschlagnahmten Gegenstände zweifelsfrei bezeichnet werden. Eine zu pauschale Beschlagnahmeanordnung ist unwirksam.

Widerspricht der Betroffene der Sicherstellung, bedarf es der erstinstanzlichen richterlichen Entscheidung. Die Beschwerde gegen die richterliche Beschlagnahmeanordnung ist in diesem Fall in einen Antrag auf richterliche Entscheidung umzudeuten und das Verfahren insoweit an das Verwaltungsgericht zurückzugeben (entspr. BVerfG, B. v. 29.1.2002 - 2 BvR 1245/01 -).

BAYERISCHER-VGH – Beschluss, 4 C 02.2478 vom 11.12.2002

Eine richterliche Beschlagnahmeanordnung im vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren (§ 4 Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 VereinsG) ist nicht hinreichend bestimmt, wenn sie mit der Durchsuchungsanordnung gegenüber einem Mitglied oder Hintermann des Vereins verbunden und vorweg auf alle aufgefundenen Gegenstände erstreckt wird, die im Ermittlungsverfahren gegen den Verein von Bedeutung sein können.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 1 S 10/02 vom 14.05.2002

1. Die zulässigen Rechtsmittel gegen eine im vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren gemäß § 4 Abs. 2 S. 1, Abs. 4 S. 1 und 2 VereinsG ergangene richterliche Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung bestimmen sich in Ermangelung spezieller vereinsrechtlicher Regelungen nach der Verwaltungsgerichtsordnung.

2. Das Rechtsschutzinteresse für eine Beschwerde gegen eine solche Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung ist mit dem Vollzug der Durchsuchung und der Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände nicht entfallen. Effektiver Grundrechtsschutz gebietet es in diesen Fällen, dass der Betroffene Gelegenheit erhält, die Berichtigung des schwerwiegenden - wenn auch tatsächlich nicht mehr fortwirkenden - Grundrechtseingriffs gerichtlich klären zu lassen (vgl. BVerfG <Zweiter Senat>, Beschluss vom 30.04.1997, BVerfGE 96, 27, 41; BVerfG <2. Kammer des Zweiten Senats>, Beschluss vom 15.07.1998, NJW 1999, 273).

3. Will die Verbotsbehörde im vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 VereinsG zur Hilfe verpflichteten Behörden nicht nur um einzelne konkrete Ermittlungshandlungen ersuchen, sondern ihnen einen Spielraum bei der Durchführung der Ermittlungen einräumen, muss sie dies in ihrem Ermittlungsersuchen hinreichend deutlich zum Ausdruck bringen.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 11 OB 393/08 vom 09.02.2009


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