Gegenüber einem Versicherten, der nach Eintritt des Versorgungsfalles am 01.09.1997 wieder heiratet, kann sich die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) auf die Abschaffung des § 56 Abs. 1 S. 4 VBLS a.F. nach Treu und Glauben nicht berufen, wenn sich beim Vergleich der geleisteten Betriebsrente mit der Leistung, die bei Fortgeltung der Vorschrift und Zugrundelegung der Lohnsteuerklasse III/0 zu erwarten wäre, ein unverhältnismäßiger Nachteil ergibt.