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JuraForum.deUrteileVorschriftenVVBIB§ 19 Abs. 1 a VBIB 

Entscheidungen zu "§ 19 Abs. 1 a VBIB"

Übersicht

OLG-DUESSELDORF – Urteil, 4 U 148/98 vom 03.08.1999

1.

Vereinbart der Erwerber eines Betriebes, der in eine bestehende Geschäftsversicherung nach § 69 VVG eingetreten ist, mit einem Agenten des Versicherers die rückwirkende Aufhebung des Versicherungsvertrages für den Fall des Abschlusses einer neuen Versicherung mit einem anderen Versicherer, so endet der bisherige Versicherungsschutz nicht schon mit einer befristeten vorläufigen Deckungszusage eines anderen Versicherers - mit der Folge, daß eine Doppelversicherung vorliegt.

2.

Der Ausgleichsanspruch des neuen Versicherers nach § 59 Abs. 2 VVG wird in diesem Fall nicht dadurch berührt, daß nach dem Versicherungsfall der neue Versicherungsvertrag endgültig zustande kommt, weil die vereinbarte Rückbeziehung der Folge des Eintritts der auflösenden Bedingung (Abschluß einer neuen Versicherung) nach § 159 BGB nur schuldrechtliche Wirkung zwischen den Vertragsparteien des aufgehobenen Versicherungsvertrages entfaltet.

3.

Darüberhinaus ist die Vereinbarung der Aufhebung eines Versicherungsvertrages mit einem Agenten mangels einer entsprechenden Vollmacht (§ 43 VVG) schwebend unwirksam. Der bisherige Versicherer kann seine Ausgleichspflicht nach § 59 Abs. 2 VVG nicht nach dem Versicherungsfall durch Genehmigung des schwebend unwirksamen Aufhebungsvertrages rückwirkend zu Fall bringen.

4.

Der bisherige Versicherer kann den Versicherungsschutz nach Eintritt des Versicherungsfalls nicht durch die Erklärung entziehen, daß er "die gewünschte Aufhebung des Versicherungsvertrages" rückwirkend zu einem Termin "bestätigt", der vor Ablauf der Versicherungsperiode (und vor denn Versicherungsfall) liegt.

5.

Einer Verletzung der Anzeigeobliegenheit durch den Versicherungsnehmer fehlt die Relevanz, wenn sich aus dem Verhalten des bisherigen Versicherers ergibt, daß er auch bei rechtzeitiger Schadensanzeige von Anfang an nicht zur Regulierung des Versicherungsfalls bereit gewesen wäre. Überdies läßt die Verletzung von Oliegenheiten nach dem Versicherungsfall den Ausgleichanspruch des Doppelversicherers nach § 59 Abs. 2 VVG unberührt.

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