1. Der Betriebsrat hat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber verbindliche Arbeits- und Sicherheitsanweisungen erläßt, um Unfallverhütungsvorschriften zu konkretisieren. Als ausfüllungsfähige und -bedürftige Rahmenvorschrift kommt auch § 2 Abs. 1 VBG 1 (Allgemeine Unfallverhütungsvorschriften) in Betracht.
2. Betreffen die Arbeitsanweisungen unternehmensweit einheitliche Montagearbeiten, die typischerweise im Außendienst erbracht werden, ist für die Wahrnehmung des Mitbestimmungsrechts der Gesamtbetriebsrat zuständig.
3. Hat der Arbeitgeber unter Verletzung des Mitbestimmungsrechts die umstrittenen Anweisungen bereits bekanntgegeben (hier durch Aufnahme in ein Handbuch), kann der Betriebsrat die Beseitigung des betriebsverfassungswidrigen Zustandes verlangen (hier durch Herausnahme aus dem Handbuch).
Aktenzeichen: 1 ABR 68/97
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Beschluß vom 16. Juni 1998
- 1 ABR 68/97 -
I. Arbeitsgericht
Berlin
- 10 BV 10493/96 -
Beschluß vom 06. Mai 1997
II. Landesarbeitsgericht
Berlin
- 15 TaBV 5/97 -
Beschluß vom 05. November 1997